Bader
(lat. Balnĕator), ehedem der
Besitzer und Vorsteher einer Badestube (Bademeister, Stübner), jetzt in mehreren
Staaten ein Mann, der zur Ausübung der niedern
Chirurgie und zum
Rasieren berechtigt ist, also s. v. w.
Barbier.
Schon die Griechen hatten ihre
Aleipten, Badediener, welche das Reiben und
Salben im
Bad
[* 2] besorgten, nebenher auch schröpften
und zur
Ader ließen. An den öffentlichen Bädern der
Römer
[* 3] gehörten solche
Personen zur
Klasse der Staatssklaven, und auch
als Aufwärter der
Ärzte bei Zubereitung von Bädern kommen Bader
vor.
Mit dem Römerreich verfielen auch die Badeanstalten in
Italien
[* 4] wie in den
Provinzen, und erst durch die
Kreuzzüge kamen sie
im
Abendland wieder allgemein in
Aufnahme, und seitdem kommen auch besondere oder Bademeister vor (s.
Bad, S. 222). Diese und
die
Barbiere rissen jetzt die
Chirurgie
an sich und würdigten sie zu einem
Gewerbe herab, welches handwerksmäßig
gelehrt und gelernt wurde.
Lange Zeit bildeten die
Barbiere neben den Badern
eine für sich bestehende
Korporation, welche erst
später, durch
Reichsgesetze 1779, in
Österreich
[* 5] 1773, mit den Badern
, die sich nur mit dem
Schröpfen und der
Behandlung von Verwundeten beschäftigen durften, vereinigt wurde.
Beide
Klassen standen in
Deutschland
[* 6] lange Zeit unter dem stärksten
Druck, da sie, größtenteils Leibeigne und wendischer
Abkunft, von einer jeden
Innung und
Zunft ausgeschlossen blieben.
Kein
Handwerker nahm einen jungen
Menschen in die
Lehre,
[* 7] der
einem
Barbier oder Bader
verwandt war. Erst 1406 gab der
Kaiser
Wenzel den Badern
aus Dankbarkeit,
weil er von der
Tochter eines Baders
aus dem
Schloß Wiltberg im Österreichischen gerettet worden war, ein
Privilegium, worin sie für ehrlich
erklärt und ihnen ein
Wappen
[* 8] erteilt wurde. Da dies jedoch nicht rechtskräftig war, so gelangten sie erst zum vollen
Genuß desselben, als sie 1548 durch einen Beschluß des
Augsburger
Reichstags für zünftig erklärt und abermals rein gesprochen
wurden.
Von jetzt an und namentlich nach der geschehenen Vereinigung der und
Barbiere wurden beide und die Wundärzte als nicht voneinander
unterschiedene
Handwerker betrachtet. Seitdem wurde die Ausübung der niedern
Chirurgie nur denjenigen
zugestanden, welche zunftmäßig sieben Jahre das
Rasieren getrieben und im
Besitz einer Barbierstube oder sogen. chirurgischen
Gerechtigkeit (Badestubengerechtigkeit) waren.
Alle die Einrichtungen, welche aus der Vereinigung der niedern
Chirurgie mit
dem Bader-
und Barbierertum hervorgehen mußten, sind neuerdings fast überall beseitigt worden, und die
Chirurgie in ihrem
ganzen
Umfang wurde die ausschließliche
Domäne der vom
Staat approbierten und zur Ausübung der gesamten
Heilkunde berechtigten
Ärzte. Das Gewerbegesetz vom gab in
Deutschland die ganze ärztliche
Praxis vollständig frei
(vgl.
Arzt).