Bücherzettel
(früher Bücherbestellzettel) wurden zur Hebung [* 2] des litterarischen Verkehrs und im Interesse des deutschen Buchhandels 1871 zunächst für den innern norddeutschen Verkehr, für den Verkehr in Elsaß-Lothringen [* 3] und für den Wechselverkehr zwischen Elsaß-Lothringen und Norddeutschland eingeführt, alsbald auf den Verkehr mit Bayern, [* 4] Württemberg, [* 5] Baden, [* 6] Luxemburg [* 7] und Österreich: [* 8] Ungarn [* 9] und 1874 auf den Weltpostvereinsverkehr ausgedehnt.
Die Bücherzettel
dienen zum
Angebot und zur
Bestellung von
Büchern,
Zeitschriften, Bildern und Musikalien. Der
Text muß in
Druck
hergestellt sein; die Versendung muß offen erfolgen. Im innern
Verkehr
Deutschlands
[* 10] sowie im Wechselverkehr mit
Österreich-Ungarn
[* 11] kann die Bezeichnung der bestellten
Werte handschriftlich eingetragen werden, wogegen es im Weltpostverkehr nur gestattet
ist, die angebotenen oder bestellten
Bücher etc. durch Unterstreichen des betreffenden gedruckten
Textes zu bezeichnen.
Die handschriftlichen Vermerke, Streichungen, Unterstreichungen etc. dürfen
nur den angebotenen oder bestellten Gegenstand betreffen und nicht die
Eigenschaft einer besondern mit demselben in keiner
Beziehung stehenden Mitteilung haben. Die Bücherzettel
müssen mit dem für Drucksachen festgesetzten ermäßigten
Porto frankiert sein: mit 3
Pfennig für
Deutschland
[* 12] und für den
Verkehr mit
Österreich-Ungarn, mit 5
Pfennig für
den
Verkehr mit
Ländern des
Weltpostvereins.