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Edelsteine, [* 3] Erze, Kohlen. Ein Haupthindernis der Entwicklung des Handels ist die Arbeitsscheu der Eingeborenen. Litteratur, llanädook of Dritisli Aortk V. 1890 (Lond. 1890); Kooge, Eekhout und van San- diek, 'I'Iio coaltiLiäg ok Nal^ia (ebd. 1892): Eed hout, ^HnI^F van 8tQ^t33Z)00rvV6^6I1 in XeciLl' lalicksc^l L. (Leid. 1892);
.hooge, lopogr^fiZcnc!, F60ioFi8c1i6, win6ral0Fi3cIi6 6N ini^nI)0u^unäiF" I)68c1ii'^vin8 V3.N 6611 F6sl6o1t6 äer asä66iinF Nlli - tapul^ (1893);
Kükenthal,
Forschungsreise in den
Molukken und in Börse
(Franks, a. 31t. 1896). - Karte. ^Vc^tor ^käLoIin?
van U., 1^08iä6nti6) 1: 200000, 26
Blätter
(Batavia
[* 4] 1889 fg.). Bornhaupt,
Christian von,
Kolonialpolitiker, geb. zu
Riga,
[* 5] studierte 1866-70
in Dorpat
[* 6] Jurisprudenz und lebte von 1870 bis 1890 in
Riga. Nach
Berlin
[* 7] übergesiedelt, widmete er sich histor. und nationalökonomischen
Studien und nahm lebhaften Anteil an der Förderung der Kolonial- bestrcbungen des deutschen
Volks. Er gehört heute Zu deren
eifrigsten
Vertretern, nachdem er im I. 1892 in den
Ausschuß der
Deutschen
Kolonialgesell- schaft eingetreten
war.
Seit ist er Generalsekretär der Deutschen Kolonialgcsellschaft. Er schrieb unter anderm: «Denkschrift über Samoa» [* 8] (Koloniales Jahrbuch, 1895),
«Der engl.-kongo- lesische Vertrag» (Berl. 1895),
«Die deutschen Bestre- bungen an der Somaliküste
und das cngl.-ital. Ab- kommen vom 5. Mai 1881» (ebd. 1895). Borocarbid,
s. Carbide.
^Börse. DieMihstände im Vö'rsenwcsen haben im
Deutschen
Reiche zu einer Vörscnenquete (s. d., Bd. 3) und diese
zum
Erlaß des Neichsbörse
ngesetzes vom geführt. Dasselbe zerfällt in 6
Teile, wovon der erste allgemeine Bestimmungen
über die V. und deren Organe enthält, der zweite die Feststellung des Börse
npreises (Kurses) und das
Matlerwesen betrifft, der dritte die Zulassung von Wertpapieren zum Vörsenhandel (Emissionswesen), der vierte den Vörsenrerminhandel
und der fünfte das Kommissionsgeschäft ordnet; der 6.
Teil endlich enthält
Straf- und Schluhbestimnumgen.
Nach dem 1.
Teil bedarf die Errichtung einer V. der Genehmigung der Landesregierung, welche die
Aufsicht über die
V. und deren Einrichtungen führt, die unmittelbare
Aufsicht aber auf die.handelsorgane (Handelskammern und kaufmännische
Korporatio- nen) übertragen darf. Als Organe der Landesregie- rungen sind
Staatskommissare zu bestellen, die den
Beratungen
der Börse
norgane beiwohnen und dieselben auf hervorgetretenc Mißständc aufmerksam machen dürfen.
Über Mängel und die
Mittel zu deren Abstellung haben sie
Bericht zu erstatten. Mit Zustimmung des
Bundesrats
kann jedoch ihre Thä- tigkeit für einzelne V. auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen
Verfahren beschränkt, bei kleinen
Börse
von der
Bestellung eines
Kommissars ganz ab- gesehen werden. Zur Begutachtung über die der Beschlußfassung des
Bundesrats
überwiesenen An- gelegenheiten ist ein B örsenausschuh zu bilden, welcher auch
Anträge an den Reichskanzler
stellen und Sachverständige vernehmen kann. Er besteht mindestens aus 30 Mitgliedern, welche vom
Bun- desrat in der Regel
auf je 5 Jahre gewählt werden.
Die Hälfte der Mitglieder wird auf Vorfchlag der Börse
norgane, die andere Hälfte unter angemessener Berücksichtigung
von
Landwirtschaft und
Industrie gewählt. Für jede Börse
ist eine Börsenordnung zu erlassen, welche der
Genehmigung der
Landes-
regierung unterliegt und über die Vörsenleitung und ihre Organe, über die Geschäftszweige der
Börse
, über die
Voraussetzungen der Zulassung zum Besuch der und über die Art der Preis- und Kursfest- setzung zu bestimmen
hat.
Vom Börse
nbesuch sind kraft Gesetzes ausgeschlossen 1)
Personen weiblichen Geschlechts, 2) nicht im
Besitz der bürgerlichen
Ehren- rechte Befindliche, 3) gerichtlich in der
Verfügung über ihr Vermögen
Beschränkte, 4) wegen betrüg- lichen
Bankrotts,
5) wegen einfachen
Bankrotts rechtskräftig Verurteilte, 6)
Personen in
Zahlungs- unfähigkeit, 7) durch rechtskräftig oder
für fofort wirksam erklärte ehrengerichtliche
Entscheidung vom Besuch Allsgeschlossene.
Bei Nr. 4 ist der Aus- schluß dauernd, bei 2 und 3 mit Beseitigung des
Grundes beendigt, desgleichen bei 5 nach 6
Monaten
seit Verbüßung, Verjährung oder
Erlaß der
Strafe, bei 5 und 6, wenn alle ^chuldverhältnisse durch
Zahlung,
Erlaß oder
Stundung
geregelt sind. Wer wiederholt in
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs gerät, ist jedenfalls für ein Jahr
ausgeschlossen. An jeder Börse
wird ein Ehrengericht gebildet, dessen Mitglieder aus der Gesamtheit oder einem
Ausschusse des
aufsichtführenden Handelsorgans, event, von den Börse
norganen selbst gewählt werden.
Die nähern Bestimmungen über dicZusammensetzung des Ehren- gerichts werden von der Landesregierung
erlassen. Das Ehrengericht zieht die Vörsenbesucher zur Ver- antwortung, welche sich in Zusammenhang mit ihrer Thätigkeit
an der Börse
eine mit der Ehre oder dem An- spruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu ver- einbarende Handlung
haben zu schulden kommen lassen. Der
Staatskommissar kann Einleitung des ehrengerichtlichen
Verfahrens verlangen und
allen Verhandlungen beiwohnen.
Zeugen und Sachver- ständige dürfen vorgeladen und eidlich vernommen werden. Die Strafen bestehen in Verweis und zeit- weiliger oder dauernder Ausschließung von der V. Das Ehrengericht kann öffentliche Bekannt- machung der Entscheidung anordnen und muß dies bei Freispruch auf Antrag tbun. Gegen die Entschei- dung steht dem Kommissar sowohl als dem Beschul- digten die Berufung an eine periodisch zu bildende Verufungskammer offen. Diese besteht aus einem vom Bundesrat zu bestimmenden Vorsitzen- den und aus sechs Beisitzern, welche vom Börsen- ausschuß aus seinen auf Vorschlag der Vörsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt werden.
Von denBei- sitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben an- gehören; dies gilt auch für die Mitwirkung
an den Spruchsitzungcn. Eine Vereinbarung, sich einem Börse
nschicdsgericht unterwerfen zu wollen, ist nur verbindlich, wenn
jeder der Beteiligten
Kauf- mann oder für den betreffenden Geschäftszweig in das Börse
nregister (s. S. 201 d) eingetragen
ist, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalles erfolgt. Die
amtliche Feststellung der Börse
npreise für
Kasse- und Zeitgeschäfte in Waren oder Wertpapieren erfolgt durch den Vörsenvorstand
unter Mitwirkung der sog. Kurs makler. Sie müssen, so lange sie diese Thätigkeit ausüben,
die Vermittelung von Börse
ngeschäften in den betreffenden Waren oder Wertpapieren betreiben und werden
von der
Landes- regierung angestellt und entlassen und vor
Antritt ihres
Amtes beeidigt. Eine Vertretung der Kurs- makler (Maklerkammer)
ist bei der
Bestellung neuer Kursmakler und bei Verteilung der Geschäfte unter
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die einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die Kursmakler dürfen für eigene Rechnung oder in Kommission nur infoweit Handelsgeschäfte in den betreffenden Geschäftszweigen machen oder Bürg- schaft übernehmen, als dies zur Ausführung der Geschäfte nötig ist; auch dürfen sie in der Regel kein sonstiges Handclsgewerbe betreiben oder als Gesell- schafter daran beteiligt sein, ebensowenig zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder.Handlungsgehilfen stehen.
Nur die durch Kursmakler abgeschlossenen Geschäfte haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Notierung. Als Börsenpreis ist der Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Geschäfts- lage des Verkehrs an der Börse entspricht. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhan- del erfolgt durch eine Kommission (Zulassungs- stelle), deren Mitglieder mindestens zur Hälfte nicht in das Vörscnregister für Wertpapiere eingetragen sein dürfen. Bei der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung sind Mitglieder auszuschließen, welche an der Einführung des betreffenden Papiers be- teiligt sind.
Die Zulassungsstelle hat die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emit- tierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diefe Urkunden zu prüfen, für die Vollständigkeit der An- gaben, welche für das Publikum von Wichtigkeit sind, zu sorgen, Emissionen nicht zuzulassen, durck welche erhebliche öffentliche Interessen geschädigt oder die Käufer übervorteilt werden. DicZutassungs- stelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen, in welchem Falle sie den übrigen deut- schen Börse Mitteilung zu machen hat, welcke dann, wenn die Ablehnung aus andern als örtlichen Ver- hältnissen erfolgte, nur mit Zustimmung der erst- genannten Stelle die Papiere zulassen dürfen.
Die Zu- lassungsstelle kann bereits zugelassene Wertpapiere wieder ausschließen. Die Zulassung deutscher Rcichs- und Staatsanleihen darf jedoch nicht versagt werden, über die Zuläfsigkeit von Beschwerden gegen die Entscheidung der Stelle wird durch die Börsenord- nungen bestimmt. Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellfchaft umgewandelten Unternehmens dürfen vor Ablauf [* 10] eines Jahres nach der Eintragung in das Handelsregister und vor Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Ge- winn- und Vcrlustrechnung nicht zum Vörsenhandcl zugelassen werden (sog. Sperrfrist).
Auslän- dische Gesellschaften, welche ihre Anteilscheine oder staatlich nicht garantierten Obligationen an einer deutschen V. einführen wollen, müssen sich vcrpflick- tcn, auf die Dauer von fünf Jahren ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in einer oder mehrcrn deutschen Zeitungen zu veröffentlichen. Nicht zum Vö'rsenhandel zugelassene Wertpapiere dürfen amt- lich nicht notiert werden, Kursmaklcr dürfen Ge- schäfte in solchen Papieren nicht vermitteln, und es ist verboten, über sie Kurszettel auszugeben, soweit nicht die Börsenordnung Ausnabmen gestattet.
Dcr Bundesrat bestimmt den Mindestbctrag des Grund- kapitals, welcker für die Zulassung von Aktien an den einzelnen Börse maßgebend sein soll, sowie den Mindestbctrag der einzelnen Stücke. Das Gesetz ent- hält ausführliche Bestimmungen über die Ersatz- pflicht derjenigen, welche in dem Prospekt, auf Grund dessen die Wertpapiere zugelassen sind und der vor Zulassung zu veröffentlichen ist, unrichtige Angaben machen oder von den Unrichtigkeiten Kennt- ms hatten oder haben mußten, ferner derjenigen, welche den Prospekt erlassen haben oder von welchen der Erlaß ausgeht, wenn sie wichtige Thatsachen bös- lich verschwiegen oder eine ausreichende Prüfung bös- lich unterlassen haben.
Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulassung der Wertpapiere. Über den Vörscnterminhandel sind folgende Bestimmungen von großer Wichtigkeit. AlsVörsen- termingefchäfte in Waren oder Wertpapieren gelten Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschüfte auf eine bestimmte Lieferungszcit oder mit einer fest be- stimmten Lieferungsfrist (alfo ohne Nachfrist, s. Fix- geschäft, Bd. 6), ' wenn sie nach Geschäftsbedin- gungen gefchlossen werden, die von dem Börsenvor- stande für den Torminhandel festgesetzt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen erfolgt.
Über die Zulassung von Waren und Wertpapieren zum Vörsenterminhandel entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestim- mung der Börsenordnung; sie müssen aber vorher in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten Erwerbszweige gutachtlich hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitteilen. Nur wenn dieser er- klärt hat, daß er zu weitern Ermittelungen keine Veranlassung finde, darf die Zulassung erfolgen. Tcr Bundesrat tann den Terminhandel von Bedin- gungen abhängig machen oder in gewissen Waren oder Wertpapieren ganz untersagen. In Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen ist er verboten, in Anteilen von andern Erwerbsgesell- schaften nur erlaubt, wenn das Kapital mindestens 20 Mill. M. beträgt. In Getreide [* 11] und Mühlen- fabrikatcn ist der Terminhandel ebenfalls untersagt.
Nicht zugelassene Börscntermingeschäste dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt und über sie, so- weit sie im Inland abgeschlossen, Kurszettel nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Ver- vielfältigung nicht verbreitet werden. Wird die Zulassung gewisser Waren oder Wertpapiere zum Vörsentcrminhandel nicht nachgesucht, so kann ein thatsächlich stattfindender Terminhandcl von den Vörsenaussichtsbehörden mit der Wirkung unter- sagt werden, daß sich hieran die gleichen Folgen, wie an Nichtzulassung knüpfen.
Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Vörfenorgane unab- hängiger Terminhandel von der V. ausgeschlossen, soweit er sich in den für Vörfentermingeschäfte üblichen Formen vollzieht. Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht ist je ein Vörsenregister für Waren und für Wertpapiere zu führen, in welches die Personen, welche Vörsen- termingcschäfte betreiben, nach Namen, Stand und Wolmort eingetragen werden. Das Börsenregister ist öffentlich.
Die Eintragungsgebührbeträgt 150M.; für jedes folgende Kalenderjahr ist eine Erbal- tungc-gebühr von 25 M. zu entrichten. Die Ein- tragungen werden von dem Gericht ohne Verzug und ihrem ganzen Inhalt nach im Reichsanzeiger und in den für das Handelsregister bestimmten son- stigen Blättern bekannt gemacht. Durch ein Börsen- tcrmingesckaft in einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in ein Börsenregister eingetragen sind, wird ein ^ckuldvcrhä'ltnis nicht begründet; auch dann nicht, wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. Das Gleiche gilt von der Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie von der Vereini- gung zum Abschluß von Börsctttcnttittgeschä'ften. Die Unwirksamkeit umfaßt auch bestellte Sicherheiten ¶