Bäcker
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Schon in den durch Beschluß des
Bundesrats vom veranlaßten
Erhebungen, die Verhältnisse der
Lehrlinge,
Gesellen und Fabrikarbeiter betreffend, wurde darauf hingewiesen, daß das Bäcker
gewerbe häufig eine übergroße
Arbeitszeit aufweise. Später ist öfters durch die Tagespresse, insbesondere durch
Erhebungen der socialdemokratischen
Partei, auf die Übelstände im Bäcker
gewerbe aufmerksam gemacht worden, und aus den
Kreisen der Bäcker
gesellen sind
Anträge
bei dem
Bundesrat auf gesetzliche Einschränkung der Arbeitszeit eingegangen.
Hierdurch wurde das Reichskanzleramt veranlaßt, mit Hilfe der Kommission für Arbeiterstatistik 1892-94 Erhebungen über die Arbeitszeit und das Lehrlingswesen in Bäckereien und Konditoreien anzustellen, deren Ergebnisse in verschiedenen Druckschriften (s. unten) niedergelegt sind. Aus der durch Fragebogen angestellten Erhebung bei etwa 10 Proz. aller im Reiche bestehenden Bäckereien und Konditoreien ergab sich, daß in 53,3 Proz. der gewöhnlichen Bäckereien die Gesamtarbeitszeit der Gesellen an den Wochentagen mit Einschluß der Nebenarbeit und der Pausen 12 Stunden oder weniger, in 28,6 Proz. 12-14, in 17 Proz. mehr als 14 Stunden dauert.
Auf
Antrag der
Kommission sind ein
Teil der befragten
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer durch die Landesbehörden auch protokollarisch
vernommen und von Bäcker
innungen sowie Gesellenvereinen Gutachten eingeholt worden. Auch wurden von
einer Anzahl
Krankenkassen
ziffernmäßige Angaben über die
Krankheits- und Sterblichkeitsverhältnisse bei den Bäcker
erbeten, welche
allerdings ein ungünstiges Verhältnis für dieses
Gewerbe nicht ergeben haben. Zuletzt sind von der
Kommission auch 23 Bäcker
meister
und
Gesellen und 16 Konditoren als Auskunftspersonen vernommen worden. Auf
Grund dieser
Erhebungen kam die Mehrheit der
Kommission
zu der Überzeugung, daß für das Bäcker
gewerbe der Fall des §. 120 e,
Absatz 3, der Gewerbeordnung
vorliege, wonach der
Bundesrat befugt ist, die
Dauer der Arbeitszeit in solchen
Gewerben zu regeln, in denen eine der Gesundheit
schädliche
Dauer der Beschäftigung üblich ist.
Eine weitere schriftliche Umfrage ergab, daß sich von 32 nur 3 Meistervertretungen, von 38 Gesellenvertretungen nur 22 zu Gunsten einer Begrenzung der Arbeitszeit auf täglich 12 Stunden aussprachen. Ebenso waren in den folgenden mündlichen Vernehmungen die Mehrzahl der Arbeitgeber gegen eine Beschränkung der Arbeitszeit. Dennoch hat die Kommission den Eindruck gewonnen, daß die vorgebrachten Einwendungen nicht schwer ins Gewicht fallen, insbesondere wenn für gewisse Zeiten Ausnahmen gestattet werden. Sie empfahl neben einer Begrenzung der Arbeitszeit auf 12 Stunden die weitere Abkürzung der Sonntagsarbeit, um so mehr, als in 71,6 Proz. der gewöhnlichen Bäckereien am Sonntag eine kürzere Arbeitszeit als 12 Stunden bereits üblich ist, und eine mäßige Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge. Sie hat ihrem Gutachten den Entwurf von Bestimmungen hinzugefügt, welche der Verordnung des Bundesrats vom zu Grunde liegen.
Nach dieser Verordnung, welche mit dem in Kraft
[* 2] trat, darf in
Bäckereien und Konditoreien, welche auch Bäcker
waren
herstellen und in welchen
Gehilfen und Lehrlinge zur Nachtzeit (8 ½
Uhr
[* 3] abends bis 5 ½
Uhr morgens)
beschäftigt werden, die Arbeitsschicht jedes
Gehilfen die
Dauer von 12
Stunden (oder 13, falls die
Arbeit durch eine mindestens
einstündige Pause unterbrochen wird) nicht überschreiten. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den
Gehilfen eine Ruhezeit
von mindestens 8
Stunden gewährt werden.
Für Lehrlinge wird die zulässige Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre um 2, im zweiten um 1 Stunde verkürzt, die Ruhezeit demgemäß verlängert. Die Arbeitszeit darf länger sein an solchen Tagen, für welche die untere Verwaltungsbehörde Überarbeit zugelassen hat (bei Festen und besondern Gelegenheiten) und an 20 vom Arbeitgeber zu bestimmenden Tagen. An Sonn- und Festtagen dürfen die in der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit gewährt werden, als sie mit obigen Bestimmungen vereinbar sind. Falls den Gehilfen und Lehrlingen eine 24stündige, spätestens Sonnabend Nacht 10 Uhr beginnende Sonntagsruhe gewährt wird, dürfen die Arbeitsschichten der zwei vorhergehenden Werktage um je 2 Stunden, jedoch unter Berücksichtigung der angegebenen Ruhezeit, verlängert werden.
Aus den Verhandlungen des Reichstags vom 22. und ging hervor, daß die Berechtigung des Bundesrats zu dieser Verordnung auf Grund des §. 120 e der Gewerbeordnung angezweifelt wurde, und daß man die Form eines Gesetzes vorgezogen hätte, auch daß die Bestimmungen unter den Beteiligten Mißstimmung hervorriefen. Die Nachtarbeit in Bäckereien ist auch in andern Ländern, wie ¶