Avalist
,
s. Aval.
Avalist
3 Wörter, 18 Zeichen
Avalist,
s. Aval.
(v. lat. advalere, »zu gelten«),
eine Wechselverbindlichkeit, welche dadurch hergestellt wird, daß der Übernehmer derselben (Avalist
) seinen Namen
unter den eines andern Wechselverpflichteten (Trassanten, Acceptanten, Indossanten, Ausstellers eines Eigenwechsels) setzt.
Die rechtliche Wirkung ist hier im allgemeinen die, daß jeder Mitunterzeichner für die ganze Wechselsumme
oder die ganze Regreßsumme haftet. Es ist dabei gleichgültig, ob der Name des Mitunterzeichners mit einem die Eigenschaft
als Bürge
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bezeichnenden Ausdruck (per aval, gut für aval, als Bürge, wenn es not thut, wenn Schuldner mankiert, Valuta in übernommener Gewährleistung u. dgl.) versehen ist oder nicht. Der gewöhnliche Sprachgebrauch betrachtet Aval und Wechselbürgschaft als identisch, was sie in der Regel auch sind. Der Aval ist bei Kaufleuten wenig üblich und gilt insbesondere bei seiner Anwendung auf gezogene Wechsel als dem kaufmännischen Kredit nachteilig. Der Kaufmann pflegt deshalb eine wirklich beabsichtigte Bürgschaft in andre Wechselformen zu kleiden, unter welchen namentlich die beliebt ist, wobei der Bürge als Indossant, der Gläubiger als Indossatar erscheint.
Vgl. Allgemeine Deutsche [* 4] Wechselordnung, § 81; Code de commerce, Art. 141 f.