Aval
(v. lat. advalere, »zu gelten«),
eine Wechselver
bindlichkeit, welche dadurch hergestellt wird, daß der Übernehmer derselben (Avalist
) seinen
Namen
unter den eines andern Wechselver
pflichteten (Trassanten, Acceptanten, Indossanten, Ausstellers eines Eigenwechsels) setzt.
Die rechtliche
Wirkung ist hier im allgemeinen die, daß jeder Mitunterzeichner für die ganze
Wechselsumme
oder die ganze Regreßsumme haftet. Es ist dabei gleichgültig, ob der
Name des Mitunterzeichners mit einem die
Eigenschaft
als
Bürge
¶
mehr
bezeichnenden Ausdruck (per aval
, gut für aval, als Bürge, wenn es not thut, wenn Schuldner mankiert, Valuta in übernommener
Gewährleistung u. dgl.) versehen ist oder
nicht. Der gewöhnliche Sprachgebrauch betrachtet Aval
und Wechselbürgschaft als identisch, was sie in der Regel auch sind.
Der Aval
ist bei Kaufleuten wenig üblich und gilt insbesondere bei seiner Anwendung auf gezogene
Wechsel als dem kaufmännischen Kredit nachteilig. Der Kaufmann pflegt deshalb eine wirklich beabsichtigte Bürgschaft in andre
Wechselformen zu kleiden, unter welchen namentlich die beliebt ist, wobei der Bürge als Indossant, der Gläubiger als Indossatar
erscheint.
Vgl. Allgemeine Deutsche [* 3] Wechselordnung, § 81; Code de commerce, Art. 141 f.