Autoritate
(lat.), unter Genehmigung.
Autoritate
4 Wörter, 38 Zeichen
Autoritate
(lat.), unter Genehmigung.
(Genehmhaltung, Ratihabition), die nachfolgende Erklärung der Zustimmung zu einer Handlung. Sie kann ausgehen 1) von einem Subjekt des Rechtsgeschäfts selbst, z. B. weil das Geschäft einen Mangel hatte, wegen dessen es anfechtbar war, weil es widerruflich war etc. Hier ist dann zu unterscheiden: a) entweder wird die Genehmigung retrotrahiert, d. h. es wird ihre Wirkung zurückbezogen auf den Zeitpunkt des zu ratihabierenden Geschäfts, so daß dasselbe als damals gleich vollgültig und unanfechtbar abgeschlossen gilt, was namentlich der Fall ist, wenn das Geschäft an heilbarem Mangel litt oder revokabel war; b) oder die Ratihabition gilt als Abschließung eines neuen Geschäfts ohne zurückgezogene Wirkung, was stets der Fall ist, wenn das früher abgeschlossene Geschäft wegen des nun beseitigten Mangels nichtig war.
2) Bezieht sich die Ratihabition auf das von einem andern, z. B. dem Stellvertreter, Mandatar, Vormund, negotiorum gestor etc., abgeschlossene Geschäft, so steht sie der vorhergehenden Zustimmung gleich (ratihabitio mandato comparatur), und ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts zurückbezogen, daher z. B. auch der ratihabierende dominus negotii dem negotiorum gestor gegenüber wie ein Mandant (Auftraggeber) behandelt wird. Mittlerweile erworbene Rechte Dritter können aber selbstverständlich durch die Ratihabition in den Fällen 1 b) und 2) nicht beseitigt werden, während im Fall 1 a) die Ratihabition nur ein Verzicht auf die Anfechtung oder den Widerruf, mithin das Geschäft als von Anfang an gültig und wirksam abgeschlossen zu betrachten ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Seuffert, Die Lehre [* 3] von der Ratihabition der Rechtsgeschäfte (Würzb. 1868).