Autonomie
(grch.,
d. i. Selbstgesetzgebung), die Befugnis, sich selber das Gesetz zu geben, individuelle
Freiheit des
Handelns, im philosophischen
Sinne (Kant) die Eigenschaft des sittlichen Willens, sein Gesetz aus einem
ihm eigenen, selbständigen Princip zu schöpfen und nicht von irgend einer andern Macht (der
Lust und Unlust u. s. w.) sich
diktieren zulassen (Gegensatz Heteronomie, s. d. und Ethik). - Im rechtlichen
Sinne bedeutet Autonomie
die befugte Selbstbestimmung einzelner Familien,
Stände, Körperschaften in Festsetzung
besonderer Rechtsvorschriften für ihren
Verein im
Rahmen der Staatsgesetzgebung, an welcher alle Autonomie
ihre Schranke hat.
Das Mittelalter bat die freieste und mannigfaltigste Autonomie
zugestanden, bis zur
Auflösung der Staatseinheit durch dieselbe.
Der moderne
Staat ist demgemäß mit
Recht vorsichtiger in Zulassung der Autonomie.
Aber auch jetzt noch besteht
die der Gemeinden, sowohl der Einzel- (Stadt- oder Land-) wie der
Kreis- und Provinzialgemeinden, welche gesetzlich genau
geordnet ist (s. Gemeinde). Neben dieser der Gemeinden ist für das moderne Rechtsleben von besonderer
Wichtigkeit die der
Religionsgesellschaften und
Kirchen, insofern die neuere
Staats- und Rechtsentwicklung principiell
deren Selbständigkeit, allerdings unter selbstverständlicher
Voraussetzung der
Staatsaufsicht, anerkannt hat (s.
Kirchenhoheit).
Für das Gebiet des Gewerbewesens ist reichsgesetzlich durch mehrere Specialvorschriften der Gewerbeordnung die der Gemeinden
(Ortsstatuten) anerkannt. Eine solche Autonomie
schützt die freie
Bewegung und
Anordnung dieser
Verbände und wirkt dadurch wohlthätig.
Außerdem gesteht der
Staat auch noch die überlieferte Autonomie
des hohen
Adels mit
Bezug auf bestimmte
Institute
des Familien- und
Erbrechts zu (Hausgesetze,
Fideïkommisse,
Abfindung der
Töchter u. s. w.). Durch Art. 14 der
Bundesakte, der
auch heute noch gilt, ist diese Autonomie
garantiert; einzelne Gesetzgebungen
(Preußen,
[* 2]
Bayern,
[* 3]
Baden)
[* 4] fordern jedoch die Genehmigung
des
Souveräns. -
Vgl. Scholly, Das Autonomie
recht des hohen
Adels
(Münch. 1894).