Auswärtige
Angelegenh
eiten, diejenigen Staatsgeschäfte, welche von der
Staatsgewalt in ihren Beziehungen zu andern
Staaten zu erledigen sind. Man pflegt die
Staatsgewalt, insoweit sie sich mit der Vertretung des
Staats fremden Mächten gegenüber
zu befassen hat, als
Repräsentativgewalt zu bezeichnen, und zwar sind es namentlich das
Bündnis- und
Vertragsrecht, das
Gesandtschaftsrecht und das
Kriegsrecht, welche hierbei in
Frage kommen. Besonders wichtig ist auch die Wahrung
der
Interessen der im
Ausland befindlichen Staatsangehörigen.
Hanc veniam etc. - Han

* 2
Hand.
Die auswärtigen
Staatsgeschäfte werden, wenigstens in den größern
Staaten, regelmäßig von einem besondern
Minister des
Auswärtigen
oder des Äußern geleitet, in dessen
Hand
[* 2] die Leitung der auswärtigen
(äußern, hohen)
Politik des
Staats liegt. In
Deutschland
[* 3] ist dem
Reichskanzler zur
Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenh
eiten das
auswärtige Amt
(s. d.) beigegeben. Im
Bundesrat besteht ein besonderer
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenh
eiten, der jedoch nur Mitteilungen
der Reichsregierung über den
Stand dieser Angelegenh
eiten entgegenzunehmen hat.