die gänzliche, wenigstens beabsichtigte oder auch nicht beabsichtigte (schwindelhafter Ausverkauf) Aufräumung
eines
Warenlagers oder der Vorräte in einem
Artikel, welche der Verkäufer meist durch Preisherabsetzung,
Verheißung von
Prämien etc. herbeizuführen sucht.
der an eine kurze Frist gebundene freihändige Verkauf der Reste eines Warenlagers,
wie er namentlich bei der freiwilligen oder notgedrungenen Auflösung einer Kleinhandlung, insbesondere eines Manufakturwarengeschäfts
oft vorkommt. Bei gerichtlicher Ausschüttung einer Konkursmasse tritt gerichtlicher Ausverkauf ein. Vielfach zeigen
einzelne Manufakturwarenhandlungen einen freiwilligen Ausverkauf zur Räumung ihres Lagers oder unmodern gewordener
Teile eines solchen oder zur Absetzung nicht fortzuführender Artikel an, während sie lediglich raschen
Absatz erzielen wollen und eine besonders günstige Kaufgelegenheit, wie sie wohl sonst beim Ausverkauf eintritt,
nicht bieten. In vielen
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Städten sind gewisse Handlungen jahrelang in sogenanntem Ausverkauf begriffen, wahrend sie immerfort ihre Artikel neu anfertigen lassen
oder zukaufen.