Ausverkauf
,
der an eine kurze Frist gebundene freihändige Verkauf der Reste eines Warenlagers,
wie er namentlich bei der freiwilligen oder notgedrungenen
Auflösung einer Kleinhandlung, insbesondere eines Manufakturwarengeschäfts
oft vorkommt. Bei gerichtlicher Ausschüttung einer Konkursmasse tritt gerichtlicher Ausverkauf
ein. Vielfach zeigen
einzelne Manufakturwarenhandlungen einen freiwilligen Ausverkauf
zur Räumung ihres Lagers oder unmodern gewordener
Teile eines solchen oder zur Absetzung nicht fortzuführender
Artikel an, während sie lediglich raschen
Absatz erzielen wollen und eine besonders günstige Kaufgelegenheit, wie sie wohl sonst beim Ausverkauf
eintritt,
nicht bieten. In vielen
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Städten sind gewisse Handlungen jahrelang in sogenanntem Ausverkauf
begriffen, wahrend sie immerfort ihre Artikel neu anfertigen lassen
oder zukaufen.