Austritt
aus
der
Kirche, nach kath.
Begriffen als
Verbrechen der
Apostasie (s. d.) mit den schwersten kirchlichen Censuren
bedroht, ist nach der
neuern Staatsgesetzgebung durch eine in rechtlichen Formen abgegebene Erklärung vor dem ordentlichen
Richter statthaft. Das dazu erforder
liche
Alter ist in verschiedenen
Ländern verschieden bemessen, zwischen
dem 14. und 21. Lebensjahre. Das preuß. Gesetz vom verpflichtet den
Richter zu sofortiger
Anzeige an den Vorstand
der
Kirchengemeinde, welcher der
Antragsteller angehört.
Beim
Übertritt von der kath. zur evang.
Kirche, oder umgekehrt, genügt
die Aus
nahme des Betreffenden durch den Pfarrer, welcher über den Konfessionswechsel an den frühern
Pfarrer des Übertretenden berichtet.