Austräge
,
schiedsrichterliche
Entscheidungen, auch Bezeichnung für die zur Erteilung derartiger
Entscheidungen berufenen
Schiedsgerichte. So sollten nach der
Verfassung des vormaligen
Deutschen
Bundes die Bundesglieder sich unter
keinem Vorwand bekriegen oder ihre Streitigkeiten mit
Gewalt verfolgen.
Letztere sollten vielmehr bei der
Bundesversammlung
angebracht werden, welche dieselben nötigenfalls zur gerichtlichen
Entscheidung durch eine wohlgeordnete Austrägalinstanz
(Austrägalgericht) zu bringen hatte. Das
Verfahren war durch die Bundesaust
rägalordnung vom und durch
einen Bundesbeschluß vom über das bei der
Aufstellung der
Bundesausträgalinstanz zu beobachtende
Verfahren geregelt.
Die deutsche
Reichsverfassung (Art. 76) schreibt dagegen vor, daß Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher
Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden, auf Anrufen des einen
Teils von dem
Bundesrat zu erledigen sind.
Vgl. Leonhard, Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes (Frankf. 1838-45, 2 Bde.).