im rechtlichen
Sinne derjenige, welcher durch die von ihm unterschriebene
Urkunde eine
Erklärung abgiebt. Das kann ein Zeugnis, eine
Verfügung (Quittung, Schuldschein,
Auftrag, Wechsel), eine Mitteilung
u. dgl.
sein. Der Aussteller
beim gezogenen Wechsel ist der
Trassant, bei der
Anweisung der Anweisende, beim eigenen Wechsel der Wechselschuldner.
Nach der
Deutschen Civilprozeßordn. §.381 begründen Privaturkunden, sofern sie von dem Aussteller
unterschrieben
oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen
Beweis dafür, daß die in denselben
enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller
abgegeben sind.
Kontext
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Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht)
Seite 194: Wechsellehre.
- Wechsel.
- Accept.
- Acceptiren.
- Acquit.
- A dirittura, s. A drittura.
- A drittura.
- Al corso.
- Alonge
- Au besoin.
- Auf Sicht.
- A uso.
Aussteller
, s. Wechsel.
- Ausstellung, s. Wechsel.
- A vue.
- Begeben.
- Bezogener.
- Court.
- Échéance.
- Effektiv.
- Endossiren, s. Indossiren.
- Girant, s. Giro.
- Girat, s. Giro.
- Giriren, s. Giro.
- Giro.
- Honorant.
- Honorat.
- Honoration.
- Honoriren.
- Im Fall, s. Wechsel.
- In dorso.
- Indossament, s. Indossiren.
- Indossiren.
- Kancellation
- Nach Sicht, s. Wechsel.
- Nothadresse, s. Wechsel.
- Obligo.
- Prefisso.
- Trassiren.
- Vista.
- Wechselstempel, s. Wechsel.
Total 41 Elemente.