Ausstattung,
s. v. w. Aussteuer.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Ausstattung
oder Aussteuer, der Inbegriff von beweglichen Gegenständen, welche hauptsächlich zur Einrichtung des Hauswesens und zu persönlichen Bedürfnissen dienen. Einige gebrauchen hierfür allein den Ausdruck Aussteuer, während sie mit Ausstattung als umfassenderm Begriff auch dasjenige bezeichnen, was wegen der Verheiratung gegeben wird, also nicht ausschließlich bewegliche Gegenstände. Während nach römischem und gemeinem Rechte die heiratende Tochter, sofern sie selbst ohne Vermögen ist, gegen den Vater und dessen Vorfahren Anspruch hat auf Gewährung einer Mitgift (s. d.), haben, im Anschluß an die bestehende Sitte, die neuern Rechte grundsätzlich eine Verpflichtung beider Eltern und der Voreltern anerkannt, der Tochter bei deren Verheiratung eine Ausstattung mitzugeben; zum Teil legen sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne, welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.; Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24, 1231.) Der Code civil und das Badische Landr. Art. 204 haben den Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht geleugnet. Aber auch das Preuß. Allg. Landrecht macht nicht vollen Ernst mit der Rechtspflicht; der ordentliche Rechtsweg ist verschlossen und nur ein Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht vorgesehen. Bei einer zweiten Heirat derselben Tochter steht ihr der Anspruch nicht zum zweitenmal zu (Preuß.
1. Weltausstellung in London 1851. (Krystallpalast.)
2. Weltausstellung in Paris 1855. (Industriepalast.)
3. Weltausstellung in Wien 1873. (Rotunde.)
4. Weltausstellung in Chicago 1893. (Ausstellungsgebäude der Verinigten Staaten.)
0165b Ausstellungsgebäude II 1. Krystallpalast zu Sydenham 1852. (Haupthalle.) 2. Weltausstellung in Paris 1889. (Maschinenhalle.) 3. Weltausstellung in Paris 1878. (Ehrenthor.) 4. Weltausstellung in Paris 1889. (Mittelbau am Hauptgebäude.) 5. Bayr. Ausstellung un Nürnberg 1882. (Mittelbau.) 6. Landesausstellungsgebäude in Berlin seit 1883. (Mittelbau.)
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Allg. Landr. II, 2, §. 242; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1665; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1223).
Bei dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) ist die Ausstattung ein der Gemeinschaft entzogenes Sondergut des Ehegatten (s. Einhandsgut). Die Ausstattung muß nach den meisten Rechtsordnungen bei der gesetzlichen Erbfolge zur Ausgleichung gebracht werden (s. Ausgleichungspflicht).
In der Bühnentechnik versteht man unter Ausstattung eines Stückes die Gesamtheit der zu dessen Aufführung nötigen Dekorationen (s. d.), Requisiten u. s. w. Die moderne Entwicklung des Bühnenwesens machte einen früher unbekannten Aufwand nötig. Für die Tragödie hielt das Wiener Burgtheater unter Laube lange die größte Einfachheit fest. Dingelstedts Shakespeare-Einrichtungen hoben diese auf, und dann nötigten namentlich die Erfolge der Meininger (s. d.) die größern Bühnen zur Nacheiferung. Neben dem Prunke des geschichtlichen Trauerspiels und der Eleganz des Konversationsstückes entwickelte sich das Ausstattungsstück, in dem die Ausstattung neben dem Ballett, einem großen Statistenpersonal u. s. w. obenan stehen.