Ausstattung
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s. v. w. Aussteuer. ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Ausstattung
oder Aussteuer, der Inbegriff von beweglichen Gegenständen, welche hauptsächlich zur Einrichtung des Hauswesens
und zu persönlichen Bedürfnissen dienen. Einige gebrauchen hierfür allein den Ausdruck Aussteuer, während
sie mit Ausstattung
als umfassenderm Begriff auch dasjenige bezeichnen, was wegen der Verheiratung gegeben wird, also nicht ausschließlich
bewegliche Gegenstände. Während nach römischem und gemeinem Rechte die heiratende Tochter, sofern sie selbst ohne Vermögen
ist, gegen den Vater und dessen Vorfahren Anspruch hat auf Gewährung einer Mitgift (s. d.), haben, im Anschluß
an die bestehende Sitte, die neuern Rechte grundsätzlich eine Verpflichtung beider Eltern und der Voreltern anerkannt, der
Tochter bei deren Verheiratung eine Ausstattung
mitzugeben; zum Teil legen sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne,
welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.;
Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24,
1231.) Der Code civil und das Badische Landr. Art. 204 haben den Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht
geleugnet. Aber auch das Preuß. Allg. Landrecht macht nicht vollen Ernst mit der Rechtspflicht; der ordentliche
Rechtsweg ist verschlossen und nur ein Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht vorgesehen. Bei einer zweiten Heirat derselben
Tochter steht ihr der Anspruch nicht zum zweitenmal zu (Preuß.
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1. Weltausstellung in London [* 3] 1851. (Krystallpalast.)
2. Weltausstellung in Paris [* 4] 1855. (Industriepalast.)
3. Weltausstellung in Wien [* 5] 1873. (Rotunde.)
4. Weltausstellung in Chicago 1893. (Ausstellungsgebäude [* 6] der Verinigten Staaten.) ¶
0165b Ausstellungsgebäude II 1. Krystallpalast zu Sydenham 1852. (Haupthalle.) 2. Weltausstellung in Paris 1889. (Maschinenhalle.) 3. Weltausstellung in Paris 1878. (Ehrenthor.) 4. Weltausstellung in Paris 1889. (Mittelbau am Hauptgebäude.) 5. Bayr. Ausstellung un Nürnberg [* 8] 1882. (Mittelbau.) 6. Landesausstellungsgebäude in Berlin [* 9] seit 1883. (Mittelbau.) ¶
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Allg. Landr. II, 2, §. 242; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1665; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1223).
Bei dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) ist die Ausstattung
ein
der Gemeinschaft entzogenes Sondergut des Ehegatten (s. Einhandsgut). Die Ausstattung
muß nach den meisten Rechtsordnungen bei der gesetzlichen
Erbfolge zur Ausgleichung gebracht werden (s. Ausgleichungspflicht).
In der Bühnentechnik versteht man unter Ausstattung
eines Stückes die Gesamtheit der zu dessen Aufführung nötigen Dekorationen
(s. d.), Requisiten u. s. w. Die moderne Entwicklung des Bühnenwesens machte einen früher unbekannten Aufwand nötig. Für
die Tragödie hielt das Wiener Burgtheater unter Laube lange die größte Einfachheit fest. Dingelstedts Shakespeare-Einrichtungen
hoben diese auf, und dann nötigten namentlich die Erfolge der Meininger (s. d.) die größern Bühnen
zur Nacheiferung. Neben dem Prunke des geschichtlichen Trauerspiels und der Eleganz des Konversationsstückes entwickelte sich
das Ausstattun
gsstück, in dem die Ausstattung
neben dem Ballett, einem großen Statistenpersonal u. s. w. obenan stehen.