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Allg. Landr. II, 2, §. 242; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1665; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1223).
Bei dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) ist die Ausstattung
ein
der Gemeinschaft entzogenes
Sondergut des
Ehegatten (s.
Einhandsgut). Die Ausstattung
muß nach den meisten Rechtsordnungen bei der gesetzlichen
Erbfolge zur Ausgleichung gebracht werden (s.
Ausgleichungspflicht).
In der Bühnentechnik versteht man unter Ausstattung
eines
Stückes die Gesamtheit der zu dessen Aufführung nötigen Dekorationen
(s. d.), Requisiten u. s. w. Die moderne
Entwicklung des Bühnenwesens machte einen früher unbekannten Aufwand nötig. Für
die
Tragödie hielt das
Wiener
Burgtheater unter Laube lange die größte Einfachheit fest. Dingelstedts
Shakespeare-Einrichtungen
hoben diese auf, und dann nötigten namentlich die Erfolge der
Meininger (s. d.) die größern
Bühnen
zur Nacheiferung. Neben dem Prunke des geschichtlichen
Trauerspiels und der Eleganz des
Konversationsstückes entwickelte sich
das Ausstattun
gsstück, in dem die Ausstattung
neben dem
Ballett, einem großen Statistenpersonal u. s. w. obenan stehen.