Ausspielgeschäft,
die Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit von Einsetzenden bestimmen, oder welcher bei einem gemeinschaftlichen Glücks oder Geschicklichkeitsspiele den Preis davontragen wird. Man bedient sich dieses Geschäfts z. B., um für schwerverkäufliche Wertgegenstände, wie mühsame Meisterstücke von Handwerkern, einen angemessenen Preis zu erlangen, indem man die Möglichkeit der Erwerbung um eine ganz geringfügige Summe eröffnet. Es werden dadurch aber auch Grundstücke, Kostbarkeiten, Waren u. s. w. mit Vorteil abgesetzt; meist übernimmt dann ein Bankier gegen Provision oder auch eine Behörde oder ein Ausschuß von Beteiligten die Garantie, daß nicht mehr als die planmäßige Anzahl Lose ausgegeben und der Spielgegenstand dem endlichen Gewinner ausgeliefert werden solle. Das Ausspielgeschäft kann leicht zu Betrügereien gemißbraucht werden, deshalb ist es in den meisten Staaten entweder sehr beschränkt oder ganz verboten. In Frankreich ist es untersagt, in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden von einer besondern Erlaubnis der betreffenden Verwaltungsbehörde oder des Ministeriums abhängig; im Königreich Sachsen ist nur in gewissen Fällen das Ausspielen beweglicher Sachen unter Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet, nämlich wenn es erwiesenermaßen einem milden Zwecke dient, oder wenn es nur Objekte von geringem Werte zum Gegenstande hat, wenn die Ausspielwaren von den Teilnehmern selbst angeschafft sind u. s. w. Das Reichsstrafgesetzbuch bestraft in §. 286 die ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis 3000 M. Ein verbotenes Ausspielgeschäft liegt auch dann vor, wenn jemand mit einer Mehrzahl von Personen, welche nicht einen Privatzirkel bilden, gewagte Verträge abschließt, durch welche er die Hoffnung auf den zukünftigen Gewinn von Losen, nicht diesen selbst verkauft. Verbotene Geschäfte sind schlechthin nichtig, so daß kein klagbarer Anspruch auf den kreditierten Einsatz und kein klagbarer Anspruch auf den Gewinn stattfindet. Ein Verbot, in auswärtigen dort staatlich genehmigten Lotterien zu spielen, schließt zwar im Inlande die Klage auf den Kaufpreis des kollektierten Loses, nicht aber die Klage gegen den Kollekteur auf Herausgabe des von diesem eingezogenen Gewinnes aus. Auch ist der preuß. Fiskus mit einer Klage abgewiesen worden, in welcher er von einem Preußen die Herausgabe des auf sein Los gefallenen Gewinnes in der sächs. Lotterie als angeblich dem Fiskus verfallen forderte. Aus staatlich genehmigten Ausspielgeschäft findet eine Klage auf Herausgabe des Gewinnes statt, in Preußen aber keine Klage des Kollekteurs auf den Einsatz, welchen er dem Spieler kreditierte. Der Entwurf zum Bürgerl. Gesetzb. §. 665 will das beseitigen.