Aussonderung
,
in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die
Ausscheidung von Gegenständen, welche
dem
Gemeinschuldner nicht gehören, aus der
Konkursmasse, sei es auf
Grund eines dinglichen oder eines persönlichen
Rechts. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem berechtigten Ansprecher durch den Konkursverwalter ausgeantwortet.
Bei offenbarer
Berechtigung erfolgt die Aussonderung
ohne vorgängigen
Rechtsstreit zwischen dem Aussonderu
ngsberechtigten und dem Konkursverwalter.
Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die
Genehmigung des
Gläubigerausschusses
einzuholen, auch den
Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die Aussonderung
durch das
Gericht untersagen lassen kann.
Vgl. Deutsche [* 2] Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.