im Civilprozeß die
Anordnung des Prozeßgerichts, daß der Prozeß zeitweise stillstehen solle. Sie ist
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, teils auf
Antrag, teils von
Amts wegen; so namentlich, wenn eine Partei
stirbt, die Prozeßfähigkeit oder den gesetzlichen
Vertreter verliert, aber durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten
ist. oder wenn dieselbe am Prozeßbetriebe durch Kriegsdienst oder durch Abschneidung vom Prozeßgericht
(wegen
Krieges oder sonstiger Zufälle) behindert ist, oder wenn die
Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis
abhängt, welches den Gegenstand eines andern anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen
ist, oder wenn sich der
Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die
Entscheidung
von Einfluß ist. Beendet wird die Aussetzung durch
Aufnahme des Verfahrens (s. d.). (Vgl. Deutsche
[* 2] Civilprozeßordn. §§. 223 fg.,
139, 140.)
der
Kinder. Aussetzung war und ist bei vielen barbarischen Völkern gestattet in Rücksicht auf etwaige
Übervölkerung
und
Armut. Viele Sagen und
Märchen knüpfen sich an das Motiv der der
Kinder, so die Sagen von Ödipus,
Cyrus, von
Romulus und Remus und die von
Amadis (s. d.). Unter den Völkern des
Altertums war bei
Juden, Ägyptern,
Indern,
Thebanern
und
Germanen das Aussetzen der
Kinder verboten oder nicht
Sitte; dagegen findet sich die Aussetzung seit den ältesten
Zeiten bei
Chinesen, Japanern, Griechen,
Römern u. a., bei den
Hindu erst seit etwa 500 Jahren.
Bei den Spartanern wurden nur die als lebenskräftig anerkannten Neugeborenen in die Liste der
Bürger eingetragen, die schwächlichen
und krüppelhaften in einen Abgrund am
Taygetos geworfen. Da nach dem strengen röm.
Rechte der
Vater das
Recht über
Tod und Leben (jus vitae et necis) seiner
Kinder hatte, so besaß er auch die Befugnis zur Aussetzung, nicht die
Mutter.
Wie bei den Griechen, wurde bei den
Römern das neugeborene
Kind vor dem
Vater niedergelegt. Nahm er es auf, so erkannte er
es als sein
Kind an und verpflichtete sich zur Erziehung; wenn nicht, so wurde es ausgesetzt.
Doch wurde diese Befugnis durch die Zwölftafel-Gesetzgebung dahin beschränkt, daß nur monströse und gebrechliche
Kinder
ausgesetzt werden durften, was aber nicht beachtet wurde. Selbst
Philosophen wie
Plato und
Aristoteles hielten die Aussetzung für erlaubt.
Das Los der Ausgesetzten war meist grauenvoll: der
Tod durch Verhungern, Erfrieren, durch wilde
Tiere war
noch das beste;
oft erwarteten sie Schande und Elend.
Sie wurden zum Gladiatorengewerbe, zur
Prostitution, zu künstlich aufs
grausamste verstümmelten Bettlern erzogen. Das
Christentum trat der Aussetzung kräftig entgegen und beeinflußte die spätere röm.
Kaisergesetzgebung. InDeutschland
[* 3] wurde die Aussetzung nach ältern Vorgängen durch die
Carolina. unter
Strafe
gestellt. von
Personen, die wegen jugendlichen
Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit hilflos sind, ist nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch
§. 221 mit Gefängnis nicht unter 3
Monaten, wenn sie von Eltern gegen ihr
Kind begangen wird, nicht unter 6
Monaten zu
bestrafen. Ist durch die Aussetzung¶
mehr
eine schwere Körperverletzung verursacht, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren, wenn der Tod verursacht ist, Zuchthausstrafe
nicht unter 3 Jahren ein. -
Vgl. Platz, Geschichte des Verbrechens derAussetzung (Stuttg. 1876);
"Ruhen" des Verfahrens und zwar der kraft Gesetzes unmittelbar mit dem Moment des bezüglichen Ereignisses eintretende Stillstand im Gegensatz zur "Aussetzung"
des Verfahrens (s. d.). 1 und 3 tritt eine Unterbrechung nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Bei der