Außerorden
tlicher
Wert
, auch Interesse genannt, der den gemeinen Verkehrswert
übersteigende Wert, welchen
ein Gegenstand für den Berechtigten nach dessen besondern Verhältnissen hatte. Wenn
Schadenersatz aus einer Verschuldung
oder wegen Enteignung zu leisten ist, muß auch der Außerorden
tlicher Wert
vergütet werden.
Ist einem Violinspieler die wohlverpackte kostbare
Violine, deren Wert
er dem Frachtführer angegeben hatte, unterwegs so
beschädigt, daß sie nicht mehr zu gebrauchen ist, so haftet ihm derselbe nach der positiven Bestimmung des Handelsgesetzbuchs
Art. 396
nur für den Verkaufswert
der
Geige, das ist der gemeine Handelswert.
Hat
sie der Frachtführer böslicherweise zertrümmert, so haftet er für den vollen
Schadenersatz, für den unter andern Verhältnissen
auch wegen Fahrlässigkeit gehaftet wird, also, wenn der Virtuose am Ziel seiner
Reise eine entsprechende
Violine nicht findet,
etwa für den Ertrag, welchen
Konzerte, die dann ausfallen müssen, ergeben haben würden, Reisekosten,
höhere Anschaffungskosten einer entsprechenden neuen
Geige. Wäre auch das
Affektionsinteresse (s. d.) zu ersetzen, so
würde
der vielleicht sehr viel höhere Wert
zu ersetzen sein, welchen der Virtuose der
Geige um deswillen beilegt, weil sie das
Werkzeug seiner
Triumphe gewesen ist.