Außerkurss
etzung
(Festmachung, Vinkulierung), dasjenige
Verfahren, durch welches ein auf den
Inhaber
lautendes
Papier
(Papier
au porteur) in ein
Rektapapier umgewandelt, d. h. auf den
Namen des zur Zeit der Außerkurss
etzung im
Besitz desselben
befindlichen
Inhabers fixiert und eingetragen wird. Der
Grund dieses
Verfahrens liegt darin, daß die
Gesetzgebung die Vindikabilität
von
Inhaberpapieren in Gemäßheit der Eigentümlichkeit dieser
Papiere der
Regel nach nur in beschränkter
Weise anerkennt und die Eigentumsklage nur gegen denjenigen
Inhaber zuläßt, welcher bei Erwerbung derselben in unredlichem
Glauben gestanden hat, wie dies z. B. durch Art. 307 des deutschen
Handelsgesetzbuchs angeordnet ist. Infolge dieser Erschwerung
der Vindikabilität ist die
Aufbewahrung von
Inhaberpapieren mit größern
Gefahren und
Kosten verbunden
als die von andern
Wertpapieren. Um diese
Gefahren und
Kosten zu verringern, erfolgt die Außerkurss
etzung, die namentlich von öffentlichen
Behörden für ihre aus
Inhaberpapieren bestehenden
Depositen häufig in Anwendung
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mehr
gebracht zu werden pflegt, ihre Schranke jedoch, wenigstens in einzelnen Staaten, an den Kosten findet, welche dafür an die
zur Außerkurss
etzung ermächtigte Behörde zu zahlen sind. Die Außerkurssetzung
verändert indes den Charakter des Papiers nicht endgültig; vielmehr kann
der letztere jederzeit durch die Wiederinkurssetzung (Freimachung, Devinkulierung) wiederhergestellt werden. Die Zulässigkeit
der Außerkurss
etzung hat jedoch in neuerer Zeit viel Anfechtung erfahren, weil der Inhaber damit einseitig dem Aussteller die von demselben
im voraus abgelehnte Verbindlichkeit aufbürdet, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und hierdurch, zumal bei den
vielfachen Abweichungen im Verfahren der verschiedenen Staaten und Behörden und den Streitfragen, wozu dasselbe
im einzelnen Veranlassung gibt, der Verkehr mit den Inhaberpapieren erschwert und der durch Emission derselben beabsichtigte
Zweck zum großen Teil wieder vereitelt wird. Dazu kommt, daß im Fall des Verlustes des außer Kurs gesetzten Papiers doch nur
durch ein kostspieliges und langwieriges Aufgebotsverfahren Hilfe geschafft werden kann. Aus diesen Gründen
hat man sich in Preußen
[* 3] zu der Einführung des Instituts des Staatsschuldbuchs (s. d.) entschlossen.