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Munition für Signalschüsse an Bord haben. Jedes Dampfschiff muh eine Dampfpfeife und ein wirk- sames Nebelhorn haben sowie eine kräftig tonende Glocke; jedes Segelschiff ein Nebelhorn und eine Glocke. Die Positionslaternen (Topp-, Seiten- und Ankerlaternen) jedes Schiffs müssen von einer Agentur der Deutschen Seewarte geprüft sein. Jedes Schiff in kleiner Fahrt muß mindestens 10, in gro- ßer Fahrt mindestens 50 kg vegetabilisches oder animalisches Öl zur Beruhigung der Wellen an Bord haben. An Bord jedes Schiffs müssen die für seine Fahrt zweckdienlichen Seekarten und Segelanweisun- gen sein. Jedes Schiff außerhalb der Küstenfahrt muß ein Eremplar der im Reichsgesundhcitsamt be- arbeiteten «Anleitung zur Gesundheitspflege an Bord von Kauffahrteischiffen» fowie eine bestimmte Menge von Arznei-, Verband- und sonstigen Hilfsmitteln sür Krankheits- und Unglücksfälle an Bord babcn. -"Ausschalter, zum Elektrotechnischen Installa- tionsmaterial (s. d., Bd. 6) gehörige Vorrichtung zum Öffnen und Schließen eines elektrischen Stromkreises. Die Bethätigung der Außenversicherung geschieht von Hand oder von dcm durchfließenden Strom; im letztern Fall werden sie automati- sche Außenversicherung genannt. Die Hauptteile eines Außenversicherung sind: der Hebel ä ls. [* 1] Fig.
1) und die Kontakte d, c, die auf einer gemeinsamen Grundplatte a befestigt sind. Außenversicherung für geringe Stromstärken erhalten sog. springende Kontakte (wie in [* 1] Fig. 1), damit sie nur in vollgeöffneten: oder geschlossenem Zu- stande stehen bleiben: ungenügender Kontakt würde übermäßige Erwärmung zur Folge haben;
die schnelle Bewegung beim Ausschalten vermindert [* 1] Fig. i. [* 1] Fig. 2. den Trennungsfunken und die Zerstörung des Ma- terials;
für hohe Spaunung und geringe Strom- stärke werden die Kontakte oft aus leicht auswechsel- baren Stücken von Retortenkohle hergestellt.
Automatische Außenversicherung werden den verschiedensten An- forderungen entsprechend hergestellt;
z. V. bei Accu- mulatorenanlagen als Schwachstrom- oder Null- ! von der Batterie auf die Dynamomaschine ergießt;
bei Strasienbahnanlagen als Starkstromausschalter, um ^ die Leitung stromlos zu machen, wenn die ober- irdische Arbeitsleitung reißt und durch Herunter- fallen Kurzschluß erzeugt;
als Sicherheitsausschalter für Nebenschlußclektromotoren, um den Strom zu unterbrechen, wenn die Betriebsspannung aus irgend einem Grunde unter die zulässige Grenze sinkt;
als Kurzscblußvorricktung für die Magnetwicklung einer Hauptstrommaschiue, um diese stromlos zu machen, wenn die zulässige Stromstärke überschritten wird. Der automatische (s. Fig. 2) besteht aus einem Hebel a und den Kontakten d, der vom Strom durckflosscnen Spule ä und den Spiralfedern f. Im geschlossenen Znstand wirkt die Spule ä als Elektro- magnet, und die Polstücke 6 werden von dem Eisen- stück c. festgebalten; finkt die Stärke des durchflie- ßenden Stroms bedeutend oder geht sie auf Null zurück, so überwiegt die Zugkraft der Federn kund diese reißt das Hebelsystcm H und 6 nach unten; erst wenn die Blattfeder F die Knaggen 1i berührt, wird die Spule ä plötzlich mitgenommen, und die Trennung der Kontaktstückc d erfolgt sehr geschwind.
Ausschluß vom Militärdienst, s. Ersatzwesen. Außenhaut, die Gesamtheit der Planken (bei eisernen Schiffen der Metallplatten), die die wasser- dichte äußere Schiffswand bilden Außenversicherung bildet bei der Feuerver- sicherung eine Erweiterung des Versicherungsver- trags dahin, daß gewisse versicherte Gegenstände nicht bloß innerhalb ihres gewöhnlichen Aufbewah- rungsraums, der in der Police angegeben und bei der Prümienbemessung in Betracht gezogen ist, son- dern gegen Zahlung eines Prümienzuschlags auch außerhalb dieses Raums als gegen Feuerschaden versickert gelten.
Allerdings hatten die Versiche- rungsanstalten schon Freizügigkeit für das landwirt- schaftliche Inventar und die Ernteerzeugnisse inner- halb der in der Police genannten, nicht zur Aus- übung technischer Gewerbe dienenden Gebäude so- wie im Freien auf dem Gehöft, den Ländereien und Weiden der Wirtschaft und den Wegen dahin, auch bei Marktfuhren, ohne Beitragserhöhung zu- gestanden. Verschiedene Anstalten hatten für alle, auch die nicht landwirtschaftlichen Versicherungen die vorübergehende Entfernung der versicherten Gegen- stände aus den Versicherungsräumen zu Zwecken des gewöhnlichen Gebrauchs, wirtschaftlichen Be- triebs oder behufs Bergung vor Gefahr gestattet.
Immerhin aber blieb für langer dauernde Entfer- nung versicherter Gegenstände aus den Versiche- rungsräumen noch eine Lücke bestehen, die sodann durch die seit einiger Zcit in Aufnahme gekommene sogenannte Außenversicherung ausgefüllt worden ist. Beim Ab- schluß einer folchen gegen einen mäßigen Beitrags- auffchlag gelten dann als mitversichert diejenigen Gegenstände der Wäsche, welche sich zeitweilig beim Wäscher, sowie diejenigen Pelzsachen, welche sich zeitweilig beim Kürschner befinden, falls sie an den betreffenden Stellen nicht anderweitig versichert sind; ferner diejenigen Effekten, welche der Ver- sicherte auf Reifen innerhalb des Deutschen Reichs in den benutzten Gasthäusern sowie in Privatwoh- nungen, in Bädern oder Sommerfrischen sowie auch ! während der Manöver in allen Quartieren und