Ausschuß
,
Ausschwärmen - Außerku

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Seite 2.130. im allgemeinen eine aus einer Gesamtheit von
Sachen oder
Personen durch
Wahl ausgesonderte Mehrheit von einzelnen
Stücken oder Individuen. Im gewöhnlichen
Leben und im Handelsverkehr versteht man darunter diejenigen Gegenstände oder
Waren,
welche mit einem wesentlichen Fehler behaftet und deshalb die
Gattung, zu der sie gehören, nicht gehörig
zu vertreten geeignet, daher teilweise unbrauchbar und wohlfeiler zu verkaufen sind (vgl. Basel
[* 2] und
Brack). - Im Rechtswesen versteht man unter Ausschuß
eine zur Vorberatung und Begutachtung oder zur
Verwaltung und Ausführung oder
auch zu allen diesen
Zwecken von einer Versammlung, einem
Verein, einer
Gesellschaft oder einer
Korporation
für einzelne oder alle Angelegenheiten in der
Regel aus den Mitgliedern derselben gewählte Anzahl von
Personen. So ist unter
den verschiedenen Bezeichnungsweisen für die Gemeindevertretung die als Ausschuß
(Bürgerausschuß,
Gemeindeausschuß) die üblichste,
namentlich für die Landgemeinde- und für diejenigen
¶
mehr
Stadtgemeindevertretungen, neben welchen noch ein engerer Vertretungskörper besteht. Die Thätigkeit des Ausschusses
in
diesem Sinn ist in der Hauptsache eine beratende und beschließende; doch ist er häufig auch mit der Verwaltung und Ausführung
gewisser und bei kleinern Gemeinden, die neben dem Ausschuß
nicht noch einen besondern Gemeindevorstand haben, sogar aller
Gemeindeangelegenheiten betraut. Noch gewöhnlicher ist die Bezeichnung als Ausschuß
(Deputation, Kommission) für diejenigen gewählten
Organe der Gemeindevertretung oder auch des kollegialen Gemeindevorstandes, welche mit der Vorberatung und mit der Teilnahme
an der Verwaltung, soweit ihr Kollegium damit betraut ist, beauftragt zu werden pflegen. Den letztgedachten Ausschüssen in
ihrem Wesen und ihrer Stellung entsprechend sind die Deputationen, Kommissionen der höhern politischen Vertretungskörper,
Bezirksversammlungen, Kreisstände, Provinzialstände, Landtage, Reichstage, überhaupt der parlamentarischen Körperschaften,
sowie im Deutschen Reich die Ausschüsse des Bundesrats. Ausschuß
bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften s. Aufsichtsrat.