Ausschuß
,
ein aus einer größern
Vereinigung von
Personen (einer Korporation, Versammlung oder Gesellschaft) gewählter
und mit besondern Funktionen betrauter engerer
Kreis
[* 2] von Mitgliedern. Besonders führen häufig die Deputationen
(s. d.),
Kommissionen (s. d.) und
Komitees (s. d.) in den parlamentarischen Versammlungen den
Namen Ausschuß.
Eine eigentümliche Bedeutung
hatten die in dem frühern deutschen Ständewesen; hier waren dieselben nicht bloß vorübergehende Deputationen, die den
Ständen vorarbeiteten, sondern sie vertraten geradezu die Gesamtstände und übten eigene
Rechte aus.
Neuerdings haben in
Deutschland
[* 3] die ständigen Ausschuß
des
Bundesrates eine hohe Bedeutung gewonnen. (S.
Bundesrat.) - In der Invaliditäts-
und
Altersversicherung tritt der Ausschuß
an die
Stelle einer Generalversammlung sämtlicher Versicherten und ihrer
Arbeitgeber; dieser
Ausschuß
ist obligatorisch und muß je zur Hälfte aus
Vertretern der
Arbeitgeber und der Versicherten bestehen.
Die Zahl seiner Mitglieder wird zunächst durch die Landescentralbehörde, späterhin durch das
Statut der Versicherungsanstalt
bestimmt (§§. 48 fg. des Gesetzes vom Auf dem Gebiet der
Unfallversicherung kennen die Gesetze besondere der
Vorstände zur
Aufstellung oder Änderung des Gefahrentarifs oder zur Festsetzung der
Entschädigungen
(§§.28, 37 des Gesetzes vom