Ausschlußu
rteil,
im Sinn der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 829 ff.) das im Aufgebotsverfahren (s. Aufgebot) ergehende Urteil, welches die Ansprüche oder Rechte, zu deren Anmeldung das Aufgebot aufgefordert hatte, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden hierdurch kraftlos; die Rechte aus ihnen gegenüber den daraus Verpflichteten gehen auf den Antragsteller über.
Bei andern
Urkunden treten dieselben
Wirkungen ein, wenn die Landesgesetze nichts andres bestimmen, wie
denn im übrigen überhaupt die
Wirkungen des Ausschlußu
rteils sich nach den Landesgesetzen richten. Das
Gericht kann vor
Erlassung des
Urteils eine nähere Ermittelung, insbesondere die eidliche
Versicherung der
Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers,
und nach Erlassung des
Urteils die öffentliche Bekanntmachung von dessen wesentlichem
Inhalt anordnen.
Letztere muß geschehen
bei
Amortisation von
Wechseln oder sonstigen auf den
Inhaber lautenden oder mit Blankoindossamenten versehenen
Urkunden. Gegen
das Ausschlußu
rteil findet kein
Rechtsmittel, sondern nur die
Anfechtungsklage (s. d.) statt.