Die Ausschließung eines zu einer rechtlichen Gemeinschaft gehörigen Mitgliedes wider seinen
Willen von dem Verbände setzt bei privatrechtlichen Verbänden (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Handelsgesellschaften,
Genossenschaften, Korporationen) immer bestimmte in der Person des Ausgeschlossenen liegende Gründe voraus, welche
die Erreichung des gemeinsamen Zwecks so erschweren, daß den übrigen Mitgliedern nicht anzusinnen ist, das betreffende
Mitglied im Verbande zu belassen.
Wegen des kränkenden Charakters, welcher einer derartigen Maßregel beiwohnt, sollte dem, welcher sich zu Unrecht ausgeschlossen
erachtet, der Rechtsweg auch dann nicht verschlossen sein, wenn er durch die Ausschließung Vermögensverluste
nicht erleidet; so das Preuß. Allg. Landr. II, 6, §. 47. Die Kirche stößt einen Angehörigen mittels des Kirchenbanns (s. d.)
aus, und selbst der mittelalterliche Staat glaubte einen seiner Bürger mittels Acht (s. d.) ausschließen zu dürfen. Der heutigen
Gesittung entspricht das nicht mehr; selbst die Ausweisung (s. d.) ist nur in den beschränktesten Fällen
gestattet. Inwieweit Personen, welche sonst durch das Gesetz für ein bestimmtes Verhältnis berufen werden, z. B.
als Erben oder als Vormünder, durch Privatverfügung des Erblassers oder des Vaters der Kinder ausgeschlossen werden dürfen,
ist in den Gesetzen zu den einzelnen Rechtsinstituten geordnet.
Für die Offene Handelsgesellschaft (s. d.) hat das Handelsgesetzbuch
Bestimmungen getroffen. Nach demselben kann aus wichtigen Gründen die Auflösung der Handelsgesellschaft auch schon vor Ablauf
der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne Auskündigung gefordert werden (Art.
125). Liegen die Gründe in der Person eines Gesellschafters, und besteht die Gesellschaft aus mehr als
zwei Personen, so kann anstatt der Auflösung der Gesellschaft auf Ausschließung jenes Gesellschafters auf Antrag der sämtlichen übrigen
Gesellschafter erkannt werden (Art. 128). Die Auseinandersetzung mit dem Ausgeschlossenen hat dann auf Grund der Vermögenslage
zu erfolgen, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit der Erhebung der
Klage auf Ausschließung befand (Art. 130),
und der Ausgeschlossene muß sich durch Geld abfinden lassen (Art. 131). Aus einer eingetragenen Genossenschaft kann ein Genosse
nach dem Gesetz vom wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte sowie wegen Mitgliedschaft in einer Konkurrenzgesellschaft
zum Schlusse des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden (§. 66); das Statut kann noch weitere Ausschließungsgründe
bestimmen.
im Buchdruck, die sich zwischen den Worten im Drucke zeigenden leeren Räume, die durch Bleikörper
(Ausschluß) von geringerer Höhe, aber gleicher Stärke wie die Schrift gebildet werden. In normalem Satz bedient man sich der
Ausschließung auf Halb- ( ^[img]) und Drittelgevierte ( ^[img]), um die Worte voneinander zu trennen; müssen diese
verstärkt (erweitert) werden, um die Zeilen auf die richtige Formatbreite zu bringen, so nimmt man schwächere Bleikörper:
Spatien ( ^[img]) und Viertelgevierte ( ^[img]), die den erstern angefügt werden;
muß dagegen Raum geschaffen werden, um
die letzten Buchstaben oder Silben der die Formatbreite schließenden Wörter noch in die Zeile zu bringen,
so werden die Räume zwischen den Worten durch Einfügung der schwächern Bleikörper anstatt der starken verringert.
Vor
den meisten Interpunktionen findet eine schwächere von Spatium Platz, hinter einem Punkt aber stets ein Geviert ( ^[img]),
als die stärkste und dem Schriftkegel nach allen vier Seiten entsprechende Ausschließung.
der Gerichtspersonen. Ein Richter oder Gerichtsschreiber wird unter gewissen Umständen von der Ausübung
seines Amtes im einzelnen Falle kraft Gesetzes, auch ohne Ablehnung seitens einer Partei, ausgeschlossen. Die Ausschließungsgründe
rechtfertigen zugleich die Ablehnung (s. d), sind aber vom Gericht schon von Amts wegen zu beachten. Bestimmt
sind sie für den Civilprozeß in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 41, für den Strafprozeß in der Deutschen Strafprozeßordn.
§. 22. Ein Ausschließungsgrund ist namentlich in solchen Sachen gegeben, in welchen der Richter u. s. w. selbst unmittelbar
als Partei oder als Verletzter beteiligt ist, oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen, oder zu einer Partei in bestimmtem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht, oder
als Vertreter oder Beistand einer Partei aufgetreten oder als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist, oder in einer Vorinstanz
schon als Richter mitgewirkt hat, wenn er in der Strafsache als Beamter der Staatsanwaltschaft oder als
Polizeibeamter thätig gewesen ist.
Etwas weiter gegriffen sind die Ausschließungsgründe des österr. Rechts. Hinsichtlich der Ausschließung des Gerichtsvollziehers gelten
nach §. 156 des Deutschen Gerichtverfassungsgesetzes analoge Gründe. Entsprechende Anwendung finden die angezogenen Bestimmungen
auf die Ausschließung eines Schöffen (s. d.), Geschworenen (s. d.) und in der Sache zu vernehmenden Sachverständigen.
Nur kann letzterer nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er bereits als Zeuge vernommen ist. Keine
Bestimmung enthält die Deutsche Civilprozessordnung über die Ausschließung eines Schiedsrichters.