Ausschließung
eines Rechtsanspruchs kann nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift nach fruchtlosem Ablauf [* 2] der zur Geltendmachung dieses Anspruchs bestimmten Frist erfolgen (vgl. Aufgebot und Konkurs).
Wegen Ausschließung
eines
Richters im einzelnen
Fall und Ausschließung
eines Vormundes s.
Richter und
Vormundschaft.