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Staates entsprach. Im 14. und 15. Jahrh, kommen vereinzelt Auslieferungsverträge vor. Zur Zeit von
Hugo Grotius (1583-1645)
war Ausrüstung
wegen schwerer Verbrechen schon feste Praxis der meisten
Staaten Europas. Unter dem Vortritt
Frankreichs begann im 18. Jahrh,
die eigentliche
Periode der Ausliefe- rungsverträge.
In den ältern unsers Jahrhunderts war die Ausrüstung
wegen
polit. Verbrechen noch ausdrück- lich vereinbart. Der Umschwung trat erst mit dem belg. Gesetz
vom und dem darauf ge- gründeten belg.-franz. Auslieferungsvertrag von 1834 ein. 1866 tauchte
zuerst der
Gedanke eines Weltauslieferungsvertrages auf, für den sich auch der Deutsche
[* 3] Iuristentag 1882 aussprach.
Litteratur. Lammasch, Rechtshilfe und Aus- lieferungsverträge (in von Holtzendorffs «Handbuch des Völkerrechts», Bd. 3, Lpz. 1887);
Artikel Aus- lieferung im «Staatslexikon derGörres-Gesellschaft», Bd. 1 (Freib. i. Vr. 1889);
Rivier, Lehrbuch des Völ- kerrechts (Stuttg. 1889);
Artikel Rechtshilfe im «Wör- terbuch des deutschen Verwaltungsrechts», hg. von Stengel, [* 4] 2. Ergänzungsband (Freib. i. Vr. und Lpz. 1893); Iettel, Handbuch des internationalen Privat- und Strafrechts (Wien [* 5] 1893 ssür Österreichs; von ^taudinger, Sammlung von Staatsverträgen des Deutschen Reichs über Gegenstände der Rechtspflege (2. Aufl., Münch. 1895);
Artikel Auslieferung im «Osterr. Staatswörterbuch», hg. von Mischler und Ulbrich, Bd. 1 (Wien 1895). Auslieger, s. Ausleger. Ausmusterung (militär.), s. Ersatzwesen. Ansrückvorrichtungen, Vorrichtungen zum Ausrücken, d. h. Stillsetzen einzelner Arbeitsmaschi- nen oder ganzer Wellenstränge. Einzelne Arbeits- maschinenwerden, wenn sie durch Riemen angetrieben werden, mittels einer Losscheibe (s. Riemenscheibe, Bd. 13) ausgerückt. Bei ganzen Wellensträngen dienen dazu bewegliche Kuppelungen [* 6] (s. Kuppelung, [* 7] Bd. 10). Bei solchen Kraftübertragungsarten, bei denen jede einzelne Arbeitsmaschine ihren beson- dern Motor hat, kann auch dieser durch Absperrung des motorischen Mittels oder durch Bremsen [* 8] an- gehalten werden. * Ausrüstung der Schiffe. [* 9]
Auf
Grund des Seeunfallversicherungsgesetzes vom hat die
See-Berufsgenossenschaft Unfallverhütungs- vorschriften
erlassen, die seit dem in Kraft
[* 10] sind. Danach müssen alle deutschen See- schiffe je nach ihrer
Größe mit bestimmter Ausrüstung
ver- sehen sein. Jedes Schiff,
[* 11] das nur seine
Besatzung oder diese und außerdem nicht mehr als 10
Personen
an
Bord hat, muß mit hinreichend großen
Booten (mindestens zwei), die alle
Menschen tragen können, versehen sein.
Die für die
Boote erforderliche Ausrüstung
an
Masten, Segeln,
Riemen u. s. w., sowie die Vorrich- tungen, die
Boote
schnell zu Wasser zu lassen, müssen stets vorhanden und leicht zugänglich sein. Jedes Schiff, das außer der
Besatzung mehr
als 10
Per- sonen an
Bord hat, muß je nach seiner
Größe mit zwei
Booten (bis zu 1400 cdm Bruttoraumgehalt des Schiffs),
mit 3-4
Booten (bis zu 3500 cdm), mit 5-6
Booten (bis zu 8500 odm), mit 6-8 Boo- ten (bis zu 13400 cdin), mit 8-10
Booten (bis
zu 17000 cdm), mit 10-12
Booten (bis zu 22 600 odm) oder mit 12-14
Booten (bis zu 30000 cdm Schiffs- größe) ausgerüstet
sein.
Auf Dampfern müssen sämt- liche
Boote schleunig zu
Wasser gelassen werden können und mit der vollen
Vootsausrüstung
, auf außereurop.
Reisen auch mit Trinkwasser und gu- tem Hartbrot versehen sein. Mindestens die Hälfte
der
Boote müssen Rettungsboote sein. Wenn diese
Boote nicht Raum für alle
Personen an
Bord haben, muß das Schiff
uoch mit andern
Booten, Rettungsflößen, schwimmenden Deckssitzen und ähn- lichem versehen sein, die ebensoviel Platz gewähren
wie die vorgeschriebenen
Boote.
Ein Schiff, das durch wasserdichte Schotten in so viele Abteilungen geteilt ist, daß es noch nicht zum Sinken gebracht wird, wenn zwei nebeneinander liegende Abteilun- gen der See geöffnet sind, braucht nur die Hälfte des eben erwähnten Hilfsbootsraums zu führen. Jedes Schiff muh für jede an Bord befindliche Per- son einen Rettungsgürtel (Schwimmweste, Kork- jacke) von mindestens 8 K3 Tragfähigkeit haben. Die Rettungsgürtel müssen an der Mannschaft und den Reisenden bekannten Orten derartig aufbewahrt wer- den, daß sie jederzeit leicht erreichbar sind.
Außer- dem muß jedes Schiff bis zu 700 cdm Raumgehalt mindestens eine, jedes größere Schiff mindestens zwei rote
oder weiße Rettungsbojen haben. Wenn noch Reisende an
Bord sind, müssen mindestens so viele Rettungsbojen vorhanden sein
wie
Boote. Die Rettungsbojen müssen an
Deck stets gebrauchs- bereit angebracht sein.
Über die Ausrüstung
mit
Ankern
ist bestimmt, daß Dampfschiffe von 125 cdm bis zu 1275 cdni Naumgehalt 2
Buganker im Gesamtge- wicht steigend von 230 KZ
bis 990 KZ,
Dampfer von 1275 bis 12700 cdin Raumgehalt 3
Buganker von 1625 bis 6030 kF,
Dampfer von 12700 bis 30000 cdin 4
Buganker
von 8450 bis 11010 K3 Gesamtgewicht haben müssen.
Für Segelschiffe von über 100 bis 850 cdni Raumgehalt sind 2 Buganker mit 300-1020 1lF vorgeschrieben, für Segelschiffe von 850 bis 10000 edm Raumgehalt 3 Buganker mit 1650-6510 kF und für Segelschisse von 10000 bis 15000 odm Raumgehalt 4 Buganker von 8530 bis 8960 kF Gesamtgewicht. Jedes deutsche Handelsschiff muß folgende nau- tische Instrumente an Bord haben: Benennung der Instrumente Segelschiffe Dampfschisse Z A^ ^" Z n 1 1 1 1 1 1 1 - - 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 2 2 1 1 - - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 2 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 1 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2 2 1 Steuerlompaß Peilkompaß Rescrvesteuerkompaß (in einem Kasten, um ihn aufstellen zu können) Reservekompaßrose . . Vootskompaß für jedes Boot Chronometer . . Sextant Oktant (oder Sextant) [* 12] Barometer Thermometer Handlot nebst Leine . Mittcllot nebst Leine Tiefseolot nebst Leine Log [* 13] nebst Leine Loggläser Fernrohre oder Nachtgläser (d. h. Doppelperspekti'v) . Außerhalb der Küstenfahrt muß jedes Schiff eine Neichsflagge, eine Lotsenstagge, ein internationales Signalbuch und die dazugehörigen Signalstaggen an Bord haben. Jedes Schiff außerhalb der Küsten- fahrt muß zur Abgabe von Not- und Lotsensignalen mindestens 12 Raketen [* 14] oder Leuchtkugeln, 12 Blau- lichter sowie 12 Kanonenschläge oder Apparat mit ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Ausrüstung |
---|---|---|
1 | ****** | Aus|rüs|tung, die; -, -en: 1. das →Ausrüsten; das Ausgerüstetsein. 2. a) Gesamtheit der Gegenstände, mit denen ... |
2 | Ers|te-Hil|fe-Aus|rüs|tung, die: Ausrüstung für Erste Hilfe. |
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
51.762 | Appretur | Zurichtung | Ausrüstung | (frz. apprét; engl. finishing) |
5.457 | Eisenbahnbau | Paulus | Bau und Ausrüstungder Eisenbahnen | (2. Aufl., Stuttg. 1882) |
13.709 | Reiterei | v. Suttner | Reiterstudien zur Geschichte der Ausrüstungetc. | (das. 1880) |
60.269 | Kavallerie | von Suttner | Reiterstudien. Beiträge zur Geschichte der Ausrüstungu. s. w. | (Wien 1880) |
47.1171 | SCHWEIZ | Baumwollfärberei und -druckerei | Bleicherei und Ausrüstungmit zusammen 6489 Personen | (Glarus 2092, Appenzell A. R. 1556, St. Gallen 1096) |
47.1170 | SCHWEIZ | Seidenfärberei und -druckerei | Ausrüstungvon Seidenstoffen, sowie Herstellung und Verarbeitung von Kunstseide zusammen 3786 | (besonders in Zürich und Basel Stadt Die Seidenindustrien beschäftigen bloss 27% Männer und weniger als 10% Ausländer. |
52.297 | Bahnpolizei | "Normen für den Bau und die Ausrüstungder Haupteisenbahnen Deutschlands", die "Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten" | (s. Eisenbahnbeamte) "Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands" vom 15. 1892 (s. Betriebsreglement und Eisenbahn-Verkehrsordnung) |
7 Quellen wurden gefunden.