Ausnahmegerichte,
besondere Gerichte, welche neben den nach der gesetzlichen Gerichtsverfassung bestehenden Gerichten für einzelne Fälle eingesetzt werden. Es liegt im Wesen des modernen Rechtsstaats, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf.
Dieser Grundsatz ist im § 16 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes ausdrücklich anerkannt. Ausnahmegerichte sind hiernach unstatthaft.
Doch werden die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte hiervon nicht berührt.