zuweilen Bezeichnung für die Behörden, an welche das Verfahren und die Entscheidung für gewisse
den ordentlichen Gerichten entzogene Rechtsstreitigkeiten ein für allemal durch Gesetz verwiesen sind. Sie werden auch Sondergerichte
genannt. Für Deutschland
[* 2] gehören dahin die Militärgerichte in Strafsachen, die Konsulargerichte (Gesetz vom
die Prisengerichte (Gesetz vom die Gerichte in den deutschen Schutzgebieten (Gesetz vom Verordnungen
vom 2. Juli und 13. Juli desselben Jahres und vom das Kaiserl.
Patentamt, soweit es über Vernichtung von Patenten entscheidet (Gesetz vom die durch das Unfallversicherungsgesetz
vom und das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom Verordnung vom eingeführten
Schiedsgerichte und das Reichsversicherungsamt, die Gewerbegerichte (Gesetz vom die reichsgesetzlich zugelassenen
Sondergerichte in den einzelnen Ländern: namentlich
die landes- und hausgesetzlichen Sondergerichte für
die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien und die Mitglieder der fürstl. Familie Hohenzollern,
[* 3] die
Rheinschisfahrts- und Elbzollgerichte, die Auseinandersetzungsbehörden, die Gemeindegerichte zur Erledigung von Bagatellsachen.
Gewöhnlich versteht man unter Ausnahmegerichte (Kommissionen, Specialgerichten) die durch Specialverordnung besonders für Kriminalfälle
berufenen außerordentlichen Gerichte, z. B. die in der deutschen Geschichte
besonders bekannten Mainzer und Frankfurter Centraluntersuchungskommissionen. Wegen der mit diesen außerordentlichen Maßnahmen
verbundenen Gefahren für Recht und Sicherheit der Unterthanen verkündeten eine Anzahl deutscher Landesverfassungen den Satz:
«Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden», die Frankfurter Grundrechte mit dein Zusatz: «Ausnahmegerichte sollen nie
stattfinden»;
in Übereinstimmung hiermit das Deutsche
[* 4] Gerichtsverfassungsgesetz vom «Ausnahmegerichte sind
unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte
und Standrecht (s. d.) werden hiervon nicht berührt. »