Ausnahmege
richte,
zuweilen Bezeichnung für die Behörden, an welche das Verfahren und die Entscheidung für gewisse den ordentlichen Gerichten entzogene Rechtsstreitigkeiten ein für allemal durch Gesetz verwiesen sind. Sie werden auch Sondergerichte genannt. Für Deutschland [* 2] gehören dahin die Militärgerichte in Strafsachen, die Konsulargerichte (Gesetz vom die Prisengerichte (Gesetz vom die Gerichte in den deutschen Schutzgebieten (Gesetz vom Verordnungen vom 2. Juli und 13. Juli desselben Jahres und vom das Kaiserl.
Patentamt, soweit es über Vernichtung von Patenten entscheidet (Gesetz vom die durch das Unfallversicherungsgesetz vom und das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom Verordnung vom eingeführten Schiedsgerichte und das Reichsversicherungsamt, die Gewerbegerichte (Gesetz vom die reichsgesetzlich zugelassenen Sondergerichte in den einzelnen Ländern: namentlich die landes- und hausgesetzlichen Sondergerichte für die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien und die Mitglieder der fürstl. Familie Hohenzollern, [* 3] die Rheinschisfahrts- und Elbzollgerichte, die Auseinandersetzungsbehörden, die Gemeindegerichte zur Erledigung von Bagatellsachen.
Gewöhnlich versteht man unter Ausnahmege
richte
(Kommissionen,
Specialgerichten) die durch Specialverordnung besonders für Kriminalfälle
berufenen außerordentlichen Gerichte, z. B. die in der deutschen Geschichte
besonders bekannten Mainzer und
Frankfurter Centraluntersuchungskommissionen. Wegen der mit diesen außerordentlichen Maßnahmen
verbundenen Gefahren für
Recht und Sicherheit der
Unterthanen verkündeten eine Anzahl deutscher Landesverfassungen den
Satz:
«Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden», die
Frankfurter Grundrechte mit dein Zusatz: «Ausnahmege
richte sollen nie
stattfinden»;
in Übereinstimmung hiermit das Deutsche
[* 4] Gerichtsverfassungsgesetz vom «Ausnahmege
richte sind
unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte
und
Standrecht (s. d.) werden hiervon nicht berührt. »