Auslobung
,
öffentliche
Aufforderung zu einer Leistung mit dem
Versprechen einer Gegenleistung. Dem römischen
Recht
war dies Rechtsinstitut fremd, doch haben sich in dieser Beziehung gewohnheitsrechtliche
Satzungen ausgebildet,
indem derartige Auslobungen
in dem entwickelten Verkehrsleben der Neuzeit täglich vorkommen, z. B.
das
Versprechen einer Belohnung für die
Entdeckung eines Verbrechers, für den Finder einer verlornen
Sache, das Ausschreiben
einer Preiskonkurrenz für eine Leistung auf dem Gebiet der
Kunst oder
Wissenschaft u. dgl. Die Auslobung
ist
die Vorbereitung zu dem
Abschluß eines
Vertrags zwischen dem Auslobenden und demjenigen, welcher der Auslobung
entsprechend leistet.
Letzterer erwirbt hierdurch einen Anspruch auf die verheißene Gegenleistung. Solange aber die fragliche Leistung noch
nicht effektuiert worden ist, kann die Auslobung
selbst zurückgenommen werden, was aber ebenfalls
öffentlich geschehen muß. Doch hat derjenige, welcher in solchem
Fall bereits Anstrengungen gemacht und Auslagen gehabt
hat, einen Anspruch auf entsprechenden
Schadenersatz. In einem andern
Sinn ist Auslobung
s. v. w.
Abfindung (s. d.).