Auslobung
,
die öffentliche Bekanntmachung, durch die demjenigen, welcher eine bestimmte Leistung machen werde, eine Belohnung versprochen wird, z. B. für Lösung einer Preisausgabe, Ablieferung einer gefundenen Sache, Anzeige von Verbrechern. Widerruf von seiten des Auslobers muß ebenso öffentlich erfolgen als die und verpflichtet zur Entschädigung für schon geschehene Schritte vorschriftsmäßiger Ausführung, falls nicht der Widerruf innerhalb bestimmter Frist von vornherein vorbehalten ist.
Daß eine Auslobung
innerhalb der Frist, welche für die Ausführung der
Arbeit u. s. w. gesetzt ist, nicht zurückgenommen werden
darf, bestimmt das
Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 989 ausdrücklich. Erfolgt die Leistung seitens mehrerer, so ist die zugesagte
Summe der Regel nach nur an den zuerst Leistenden zu bezahlen. Die
Verbindlichkeit des durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegebenen einseitigen Versprechens ist für das Gemeine
Recht überwiegend anerkannt, ebenso in den Gesetzgebungen
von
Preußen
[* 2] und
Sachsen,
[* 3] in der österr. und franz. Praxis, auch im
Deutschen
Entwurf §§. 581-584. - In einem andern
Sinne
bedeutet Auslobung
soviel wie
Abfindung (s. d.) bei der bäuerlichen Erbfolge.