Auslieferu
ngsschein
oder
Ablieferungsschein, die
Anweisung (s. d.) an den angewiesenen Inhaber einer Ware, dieselbe
dem den Auslieferu
ngsschein vorlegenden Empfänger für
Rechnung des Anweisenden auszubändigen.
Bei der Post werden die quittierten Scheine,
gegen deren
Aushändigung Geldsendungen ausgezahlt, Wertsendungen und
Pakete ausgehändigt werden, Auslieferu
ngsschein genannt.
Die Post braucht die Echtheit der Unterschrift und die Legitimation des Überbringers nicht zu prüfen (Gesetz vom §. 49).
Das Deutsche
[* 2] Handelsgesetzbuch Art. 302 versteht unter Auslieferu
ngsschein dasselbe wie unter Lagerschein (s. d.).