Auslagen,
Verwendungen, welche in fremdem Interesse gemacht werden. Soweit der Verwender Anspruch auf Erstattung nicht schon um deswillen hat, weil er zur Verwendung oder zur Führung des fremden Geschäfts Auftrag hatte, gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Erstattung solcher in fremdem Interesse gemachten Auslagen gefordert werden darf, von denen anzunehmen ist, daß sie der Geschäftsherr selbst gemacht haben würde, oder welche durch die Sachlage geboten waren. Dabei ist vorausgesetzt, daß ein genügender Anlaß zur Einmischung in das fremde Geschäft vorlag, und daß man sich demjenigen, den es angeht, verpflichten wollte. Einen ähnlichen Ersatzanspruch hat der Besitzer, der auf Sachen, die er für sein Eigentum hält, Verwendungen macht, wenn der Eigentümer die Sache zurückfordert.