Auslagen
,
Verwendungen, welche in fremdem Interesse gemacht werden. Soweit der Verwender
Anspruch auf Erstattung
nicht schon um deswillen hat,
weil er zur Verwendung oder zur
Führung des fremden
Geschäfts
Auftrag hatte, gilt der allgemeine
Grundsatz, daß die Erstattung solcher in fremdem Interesse gemachten Auslagen
gefordert werden darf, von denen anzunehmen
ist, daß
sie der Geschäftsherr selbst gemacht haben würde, oder welche durch die Sachlage geboten waren.
Dabei ist vorausgesetzt, daß ein genügender
Anlaß zur Einmischung in das fremde
Geschäft vorlag, und daß man sich demjenigen,
den es angeht, verpflichten wollte. Einen ähnlichen Ersatzanspruch hat der
Besitzer, der auf Sachen, die er für sein Eigentum
hält, Verwendungen macht, wenn der Eigentümer die Sache zurückfordert.