Ausländer.
Durch die Deutsche Reichsverfassung sind für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs alle Angehörigen desselben sich rechtlich gleichgestellt, so daß jeder Angehörige eines deutschen Bundesstaates in jedem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaat die Rechte eines Inländers genießt, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Ausnahmen zuläßt. Ausländer stehen im Deutschen Reich privatrechtlich den deutschen Reichsangehörigen gleich. Nur kann Retorsion angewendet werden, wenn die Angehörigen des Deutschen Reichs in einem fremden Staate den dortigen Staatsangehörigen privatrechtlich nicht gleich behandelt werden. Nach denselben Grundsätzen wird auch in Österreich verfahren.