Titel eines angehenden Staatsdieners im
Fach der
Jurisprudenz. In
Preußen
[* 2] führten bis 1869 diejenigen
Juristen diesen
Titel, welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden
hatten und in den juristischen Vorbereitungsdienst eingetreten waren.
Titel junger Justiz- oder Verwaltungsbeamten, welche noch im Vorbereitungsdienste stehen
und zu ihrer Ausbildung namentlich den Sitzungen der Behörde beizuwohnen haben. In Preußen führten diesen Titel bis 1869 Rechtskandidaten,
die nach Bestehung der ersten Prüfung bei einem Gericht zur Ausbildung eintraten, während sie seitdem
den TitelReferendar (s. d.) führen.