Ausgleichs
verfahren,
auch
Accord-, Moratorialverfahren oder Stundungsverfahren, dasjenige
Verfahren,
welches bestimmt ist, den Eintritt des Konkurses abzuwenden. In
Deutschland
[* 2] wurde bei
Aufstellung der Konkursordnung ein gerichtliches
Verfahren dieser Art für überflüssig gehalten. Auch wurden in §. 4 des Einführungsgesetzes die Vorschriften der
Landesgesetze über gerichtliche, zur Abwendung eines Konkursverfahrens dienende
Stundungs- und Nachlaßverhandlungen aufgehoben.
In
Österreich
[* 3] wird auch der
Zwangsvergleich als Zwangsausgleich oder als Ausgleichs
verfahren bezeichnet. Das frühere gerichtliche
Ausgleichs
verfahren, eine
Abart des Konkursverfahrens, ist hier durch das Gesetz vom durch welches die Konkursordnung eingeführt
wurde, beseitigt worden.