Ausfertigung
,
die von einer öffentlichen (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde oder einem öffentlichen Beamten, z. B. einem Notar, zu öffentlichem Glauben und mit der Kraft [* 3] der Urschrift (des Originals) erteilte Vervielfältigung einer Verhandlung, Anordnung oder Entscheidung.