Ausfertigung
,
die von einer Amtsperson oder Behörde in vorschriftsmäßiger oder üblicher Form ausgestellte
Urkunde,
namentlich die Reinschrift einer solchen im
Gegensatz zum
Konzept. Von besonderer Bedeutung sind in dem modernen Prozeßverfahren
die vollstreckbaren Ausfertigungen
, worunter man die Ausfertigungen
von
Urteilen,
Entscheidungen, Vergleichsverhandlungen und
Schuldurkunden versteht, welchen am
Schluß von der dazu befugten Amtsperson die
Vollstreckungsklausel
beigefügt ist, d. h. die von der Behörde, gewöhnlich dem
Gerichtsschreiber, unterschriebene und mit dem amtlichen
Siegel
versehene
Erklärung: »Vorstehende Ausfertigung
wird dem
N. N. zum
Zweck der
Zwangsvollstreckung erteilt«.
Vgl. Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 662 ff.