Auseinande
rsetzung,
die bei der
Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen nötige Aufteilung des gemeinschaftlichen
Vermögens. Diese Auseinande
rsetzung kann niemals durch einfache
Rechnung oder Aufteilung der vorhandenen
Aktiven erfolgen. Ein gemeinschaftliches
Vermögen, wie das von Eheleuten, Genossen, Gesellschaftern, besteht aus
Aktiven und
Passiven. Dazu treten
noch
Ansprüche der einzelnen Teilnehmer an die Gemeinschaft für Verwendungen, nicht gehobene Gewinnanteile,
Zinsen, Dienstleistungen,
oder
Ansprüche der Gemeinschaft an den einzelnen Teilnehmer.
Die Auseinande
rsetzung wird auch erforderlich, wenn ein einzelner Gesellschafter oder Genosse aus der Gesellschaft
oder Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Sie kann so erfolgen, daß unter den Teilenden
der Wert jedes einzelnen
Aktivums durch Einverständnis festgestellt wird. Von der
Summe der
Aktiven (einschließlich der
Ansprüche
der Gesamtheit an die Einzelnen) wird dann die
Summe der
Passiven (einschließlich der
Ansprüche der Einzelnen an die Gesamtheit)
abgezogen, hiernach die Quote, welche der Einzelne an dem Gesamtvermögen hat, durch Division in eine
bestimmte Zahl umgesetzt, zu welcher hinzugezählt wird, was er an die Gesamtheit zu fordern hat, abgerechnet, was er der
Gesamtheit schuldet, und dann werden ihm auf dies
Soll einzelne
Aktiven zum angenommenen Werte überwiesen, sei es zufolge
einer Vereinbarung, sei es nach einer
Entscheidung durch das Los oder durch Bestimmung eines gewählten
Dritten.
Die
Passiven werden aus den unaufgeteilten
Aktiven berichtigt oder von allen anteilig übernommen und dementsprechend Gegenwerte
zugeteilt. Dabei können Vorbebalte wegen
Ausfälle oder ungewisser
Aktiven oder
Passiven gemacht werden. Die Auseinande
rsetzung kann auch so
erfolgen, daß die ganze
Masse von einem der bisherigen Teilnehmer (oder einem Dritten) mit
Aktiven und
Passiven zu einem bestimmten Preise übernommen wird, in welchen sich die Teilnehmer teilen. Scheidet nur ein Genosse
oder ein Gesellschafter aus, so hat sie so zu erfolgen (s.
Ausschließung).
Sie kann endlich auch so erfolgen, daß die
Bestände und Sachen durch freihändigen Verkauf oder im Wege
der Versteigerung verkauft, die Außenstände eingezogen, die laufenden
Geschäfte abgewickelt, die
Passiven aus den Eingängen
abgeführt und die verbleibenden
Summen verteilt werden. Das ist der Weg der Liquidation (s. d.) der Offenen
Handelsgesellschaft. Da die
Rechte der unbefriedigten
Gläubiger durch die der Teilnehmer nicht beeinträchtigt
werden, können die einzelnen Teilnehmer, welche den
Gläubigern persönlich haften, auch nach der von ihnen belangt, und
dadurch nach der Auseinande
rsetzung Regreßansprüche unter den Teilnehmern erwachsen.
Über Auseinande
rsetzung unter den
Miterben s. Erbteilung. - Auseinande
rsetzung werden
auch die
Gemeinheitsteilungen (s. d.) genannt.