(Piz) (Kt. Graubünden).
Name zweier Spitzen:
1. Im Bezirk Vorder-Rhein.
Prachtvoller Felsgipfel von 3124 m, höchster Punkt des wilden Kammes, der das obere Lugnetz (Vrin)
vom St. Petersthale (Vals) scheidet, im Adula-Massiv.
Zum ersten Male vom Disentiser Pater Placidus a Spescha
zwischen 1782 und 1792 erstiegen.
Von Vals über die Sattellücke in 6 Stunden erreichbar;
und
2. Bezirk Glenner. Gipfel von 2727 m, am N.-Ende der Kette des Piz Ganneretsch, w. der Lukmanierstrasse.
ländliche Ortschaft, offener Ort ohne Thor und Mauern, dessen Bewohner Landbau und Viehzucht als
Hauptgewerbe betreiben oder doch früher betrieben haben. Jene Unterschiede nämlich, welche früher zwischen Stadt und Dorf insofern
bestanden, als Handel und Gewerbe fast nur in den Städten betrieben werden konnten, sind mit der Emanzipation des Bauernstandes
und mit der Gewerbefreiheit hinweggefallen (s. Bauer). Die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der Dorf-
und Stadtbewohner, wo sie überhaupt noch vorhanden, sind thatsächlicher, nicht rechtlicher Natur.
Bedeutsam ist noch das den Dörfern zumeist versagte Recht, Märkte abzuhalten. Größern Dorfschaften, welche ebendeshalb Marktflecken
genannt werden, ist jedoch das Marktrecht vielfach eingeräumt. Bedeutungsvoll ist dagegen der Unterschied zwischen Stadt
und Land in Ansehung der Gemeindeverfassung (s. Gemeinde). Der Bezirk, welchen ein Dorf nebst Feldern, Wiesen,
Triften, Gärten, Gewässern, Holzungen etc. in sich begreift, heißt Dorfflur (Dorfmark, Feldmark); die Beschreibungen derselben
heißen Flurbücher.
Dorfgericht (Dorfrichter) heißt hier und da der Gemeindevorstand. Die Dörfer haben sich in Deutschland früher als die Städte,
abgesehen von den von den Römern gegründeten, ausgebildet. Viele Dörfer entstanden aus freien Ansiedelungen,
die bei zunehmender Bevölkerung sich in kleinere Ansiedelungen zersplitterten, selbständige Gemeinden bildeten, aber das
frühere gemeinsame Band oder wenigstens gewisse Güter und Rechte festhielten, z. B. Weiden und Waldungen und gemeinschaftliche
oberste Leitung gemeinsamer Interessen.
Andre Dörfer entstanden aus alten Oberhöfen, z. B. in Westfalen und am Niederrhein, und aus Vereinigungen
der Hofgenossen. Sehr viele Dörfer entstanden aber auch dadurch, daß ein Gutsherr Ansiedelungen (villae) anlegte. Alle,
welche unter der Botmäßigkeit des Herrn der Villa standen, begaben sich unter ein Hofrecht, das der Herr der Villa für alle
gemeinschaftlich aufstellte, und mußten dem Villicus, einem von diesem Herrn eingesetzten Beamten, gehorchen.
Daraus bildeten sich im Verlauf der Zeit Gemeindeverfassungen. Noch jetzt finden sich da, wo viele Villae waren, mit »Weiler«
zusammengesetzte Ortsnamen, z. B. Buchsweiler, Gleisweiler, Eschweiler etc., und namentlich im Elsaß, im badischen Oberland
und in der Schweiz haben sich in solchen von dem Nexus der Villa umschlossenen Ortschaften, zum Teil nach
Urkunden aus dem 10. und 11. Jahrh., von der alten Gemeindeverfassung noch gewisse Hofrechte (Hofrodel) erhalten.
Endlich entstanden auch viele Dörfer bloß unter Bewilligung des Gutsherrn, der ihnen dann Schultheißen setzte, bisweilen
ihnen wohl auch die Schultheißenwahl überließ. Die Entwickelung einer freiern Gemeindeverfassung stieß
infolge dieses Verhältnisses auf viele Hindernisse. War ein Dorf aus alten Villis hervorgegangen, so standen dem
vom Gutsherrn gewählten Schultheißen nur die Dorfschöffen als von der Gemeinde Gewählte bei den Beratungen zur Seite, und
wo dies nicht infolge des Ursprungs der Fall war, waren die Dörfer in Zeiten
mehr
der Gefahr unter die Vogtei eines Schutzherrn gekommen, der das Verhältnis bald in eine sogen. Gemeindeherrschaft umzuwandeln
wußte, aus der sich eine wahre Gerichtsbarkeit über das Dorf von selbst entwickelte. So kam es denn, daß die Dörfer endlich
sämtlich als auf dem Gnadenweg entstanden behandelt wurden, was beim Gang der Dinge in Deutschland nach
dem Dreißigjährigen Krieg sich kaum anders erwarten ließ; denn da einmal der Zentralisationsgeist gegen alles Gemeindeleben
ankämpfte und auch die mächtigsten Städte sich der Obervormundschaft des Staats fügen mußten, so traf dies die Dorfgemeinden
am härtesten. Erst in diesem Jahrhundert ist durch eine liberale Gemeindegesetzgebung eine selbständigere
Stellung der Dorfgemeinden herbeigeführt worden (s. Gemeinde).