Auktionator
(lat.), derjenige, welcher gewerbsmäßig
Versteigerungen für andre vornimmt. Das
Gewerbe der Auktionatoren
darf nach der deutschen
Gewerbeordnung (§ 36) zwar frei betrieben werden, doch sind die
Staats- und Kommunalbehörden
berechtigt,
Personen, welche dies
Gewerbe betreiben wollen, auf die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und
öffentlich anzustellen. Denjenigen, welche das
Geschäft als Auktionator
gewerbsmäßig betreiben, ist es verboten,
Immobilien zu versteigern,
wenn sie nicht von den dazu befugten
Staats- oder Kommunalbehörden oder
Korporationen als Auktionatoren
angestellt sind.
Auch kann dem der fernere Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. In Frankreich dürfen nach den Bestimmungen des Code Napoléon öffentliche Mobiliarversteigerungen nur durch die gesetzlich dazu bestellten Beamten abgehalten werden. In Paris [* 2] besteht eine besondere Auktionshalle (Hotel des ventes), in welcher die meisten Auktionen stattfinden. Die Errichtung solcher Hallen für je einen bestimmten Bezirk wird in Österreich [* 3] angestrebt, um durch Konzentrierung des Versteigerungswesens letzteres von verschiedenen eingeschlichenen Mißständen zu befreien.