Auktion
(lat.), Versteigerung, Verkauf im Aufstrich, öffentliche Versteigerung (s. d.) beweglicher Sachen an den Meistbietenden. Solche Versteigerungen erfolgen als freiwillige vorzugsweise, um bei Übersiedelungen das bewegliche Besitztum schnell zu Gelde zu machen; dann seitens mancher Fabriken, um unmodische Waren oder Ausschußartikel (namentlich Manufakturwaren) vom Lager [* 3] zu entfernen; seitens einzelner kaufmännischer oder anderer gewerblicher Geschäfte, um bei deren Auflösung oder bei Trennung der Association die vorhandenen Waren, Geräte u. s. w. sofort zu verwerten und die etwaige Auseinandersetzung zu erleichtern.
In der neuesten Zeit wird der Weg der Auktion
nicht selten eingeschlagen, um neue Gewerbswaren, Fabrikate u. s. w.,
bei deren Anfertigung dieses Absatzmittel gleich ins
Auge
[* 4] gefaßt ist, rasch zum Verkauf zu bringen. Da es sich hierbei um
die Ausbeutung eines entsprechend großen Absatzgebietes handelt, so erstrecken sich diese Auktion
über
verschiedene Orte, d. h. der Verkäufer versteigert im Umherziehen, reist von Ort zu Ort, um
das an dem einen ihm übrig Gebliebene am andern abzusetzen, während er seinen Vorrat fortwährend wieder ergänzt; die
verschiedenen gewinnverheißenden Auktion
sorte sind für ihn ebensoviele Marktplätze.
Diese sog. Wanderauktionen
, eine
Abart des Betriebes der Wanderlager (s. d.), verbreiten
oft nur Ausschußwaren und rufen viele
Beschwerden von seiten des ansässigen Kleinhandels hervor, namentlich seitdem durch
die Gewerbeordnung von 1869 die frühern
Beschränkungen des Auktion
swesens beseitigt worden sind. 1876 veranlaßte der Deutsche
[* 5] Bundesrat
Erhebungen über diese Frage, welche zu der 1879 erfolgten
Entscheidung geführt haben, daß die
Wanderlager als
Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln seien.
Im großen
Handel kehren die Auktion
zum
Teil periodisch wieder, indem sie insbesondere das regelmäßige
Mittel zum Verkauf der
ansehnlichen
Einfuhren der großen (öffentlichen) Handelscompagnien sind; andernteils aber bedienen sich auch die einzelnen
Handelshäuser ihrer mit Nutzen. Die zur Auktion
kommenden großen Warenposten der öffentlichen
Handelsgesellschaften werden dabei in einzelne, immer noch beträchtliche Partien (Lose, holländ.
Kavelinge) gesondert.
Die Versteigerung bat in diesen Fällen sowohl für den Verkäufer wie für den Käufer ihre großen Vorteile. Der erstere setzt die größten Massen schleunig ab, ohne Kredit gewähren zu müssen und ohne in vielfache, sich oft langsam abwickelnde Geschäftsverhältnisse zu treten; der letztere kann sich aus erster Hand [* 6] nach Maßgabe seines Bedarfs oder der darüber hinausgehenden Spekulation zu angemessenen Preisen versorgen. Als angemessen stellen sich diese Preise durch die Konkurrenz der Käufer selbst fest, und sie sind rücksichtlich vieler Erzeugnisse für die nächste geschäftliche Epoche maßgebend.
Hierher gehören z. B. die der
Niederländischen Handelsgesellschaft (vor allem von Javakaffee und Rohzucker, dann von ostind.
Gewürzen u. s. w. in
Amsterdam
[* 7] und Rotterdam,
[* 8] in neuerer Zeit auch in
Batavia
[* 9] und
Padang), die großen periodischen von australischer
und Kapwolle und von Rauchwaren in
London,
[* 10] von
Wolle in
Havre,
[* 11]
Antwerpen,
[* 12]
Berlin
[* 13] u. s. w. Auch
Specialitäten
einheimischer Produktion sind wohl der Gegenstand von Auktion;
so finden im März und April Loheversteigerungen in der
Gegend um
Trier
[* 14] statt. Abgesehen von den häufigen Versteigerungen konsignierter europ. Manufakturwaren,
werden in Neuyork
[* 15] sehr oft Wertpapiere
(Obligationen und
Aktien) in Auktion
verkauft. Die sog. holländische
Auktion
, die namentlich bei Fischverkäufen, aber auch auf Jahrmärkten vorkommt, besteht darin, daß der Ausbietende
von einem höhern Preissatze rasch immer weiter herabgeht, bis ein
Käufer
auftritt. - über Auktion
im
Buchhandel s.
Antiquariatsbuchhandel.
Der gewöhnliche Fall einer unfreiwilligen Auktion
ist der der Zwangsversteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren
oder der fahrenden
Habe des Gemeinschuldners im Konkurse. Darüber enthalten die
Deutsche Civilprozeßordnung
und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach
Preuß.
Allg.
Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet hat. Nach dem Handelsgesetzbuch
Art. 311 darf der
Gläubiger, wenn die
Bestellung des Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung
aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt und schriftlich vereinhart ist, daß der
Gläubiger ohne gerichtliches
Verfahren
sich aus dein Pfande befriedigen darf, das Pfand öffentlich (durch die hierzu bestimm ten
Behörden oder einen konzessionierten
Auktionator) verkaufen lassen. Durch ihre
Beamten lassen das
Reich die
Amtskautionen, die Reichsbank ihre
Lombardpfänder, öffentliche Leihanstalten die bei ihnen versetzten Gegenstände öffentlich verkaufen. In ähnlicher
Weise
wie nach Art. 311 darf der Verkäufer nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 343 die Ware öffentlich verkaufen lassen,
welche der säumige
Käufer nicht abnimmt.
Regelmäßig wird in der Auktion
nicht kreditiert, so daß die Sache auf Gefahr und Kosten des
Erstehers sofort anderweit versteigert wird, wenn dieser den Preis nicht zahlt. Nach
Preuß. Allg.
Landrecht und nach österr.
Recht erwirbt der Ersteher von in öffentlicher Auktion
verkauften Sachen das Eigentum, auch wenn sie dem Versteigerer
nicht gehörten.