Titel
Augurn
(Augures), bei den Römern die Mitglieder eines bis gegen Ende der Republik hochangesehenen Priesterkollegiums, das mittels der Augurien oder Auspizien, d. h. der Beobachtung des Flugs und des Geschreis der Vögel [* 2] (aves, davon Auspizien), des Blitzes und anderer Vorzeichen, den Willen der Götter in Bezug auf das Gelingen oder Mißlingen eines Unternehmens zu erforschen hatte. Die Auspizien zerfielen in solche, die ausdrücklich in bestimmten Formeln von den Göttern erbeten wurden, und in solche, durch die sie ungefragt ihren Willen zuerkennen gaben.
Bei letztern trat der Einfluß der Augurn
als fachmäßiger Kenner am meisten hervor. Namentlich
konnten sie die Vertagung jeder
Volksversammlung mit ihrer Ankündigung, daß ein ungünstiges Zeichen stattgefunden habe,
bewirken. Weiter hatte das Kollegium der Augurn
das
Recht, in betreff irgendwelcher offiziellen Handlung, z. B. Beamtenwahlen,
durch einen Beschluß zu erklären, daß störende
Auspizien vorgekommen seien, daß dieselben demnach nach
den Regeln ihrer Wissenschaft mit einem
Fehler behaftet, also rückgängig zu machen seien. Die
Auspizien zerfielen in fünf
Klassen:
1) Himmelserscheinungen, wie Donner und Blitz. Man merkte dabei auf den Ort des Entstehens des Blitzstrahls. Zur Linken, für den nach Süden gekehrten Beobachter auf der Seite, wo die Sonne [* 3] aufgeht, erschienen die glücklichen, zur Rechten die unglücklichen Anzeichen.
2) Die Stimme und der Flug der Vögel. Durch ihr Geschrei gaben ein Anzeichen der Rabe, die Krähe, die Nachteule und andere; durch ihren Flug z. B. eine Falkenart, der Adler, [* 4] der Geier. Die Krähe verhieß zur Linken Glück, der Rabe zur Rechten.
3) Das Fressen oder Nichtfressen der Hühner. [* 5] Jenes bedeutete Glück, dieses Unglück. Man bediente sich der Hühner besonders im Kriege, daher dem Heere immer ein Pullarius mit seinem Hühnerkasten folgen mußte.
4) Auspizien von vierfüßigen Tieren.
5) Die aus ungewöhnlichen
Vorfällen und Unglück bringenden Ereignissen (dirae) hergenommenen
Anzeichen. -
Auspizien
von
Staats wegen anzustellen, hatten nur die Magistrate das
Recht, während die Augurn
dabei nur als Sachverständige thätig sein
konnten.
Ihre Mitwirkung bestand in erster Linie darin, daß sie für die
Beobachtung der Zeichen das templum abzugrenzen hatten,
d. h. einen engern Raum, von wo aus, und einen weitern, innerhalb dessen
die Götterzeichen beobachtet werden sollten.
Der Augur zog dabei mit seinem Stabe (lituus) zunächst zwei Linien (eine von Süd nach Nord, den cardo, und eine diese kreuzende von Ost nach West, den decumanus) in Gedanken über das zu begrenzende Beobachtungsfeld bis zu bestimmten Endpunkten hin und grenzte schließlich durch vier Linien, die durch diese Endpunkte gezogen wurden, das ganze Feld rechtwinklig ab. Dann erst konnte der Magistrat, der mit bedecktem Haupte gegen Osten oder Süden gekehrt innerhalb des engern Templums saß, so daß er Norden [* 6] oder Osten zur Linken hatte, in rechter Weise die Auspizien anstellen. In Rom [* 7] waren für die meisten regelmäßigen Auspizien dauernd solche templa abgegrenzt, so auf dem Kapitol, auf dem Forum [* 8] und im Marsfelde für Komitien.
Die Abhaltung von Senatssitzungen geschah regelmäßig in
Gebäuden, die für
Auspizien eingerichtet waren, und ebenso waren
die meisten Göttertempel auf solchen templa errichtet, in denen deshalb auch Senatssitzungen gehalten werden
konnten. Die Zahl der Augurn
betrug in der ältesten Zeit 4, dann 6;
seit dem J. 300 v. Chr. waren es 9;
Sulla erhöhte die Zahl auf 15, Cäsar auf 16. War ein Augur gestorben, so erwählte das Kollegium selbständig ein neues Mitglied;
erst in der Zeit des Sulla ging das Wahlrecht auf das Volk, später auf die Kaiser über.
Vgl. Nissen, Das Templum (Berl. 1869);
Mommsen, Das röm. Staatsrecht (Marquardt und Mommsen, «Handbuch der röm. Altertümer», Bd. 1, 3. Aufl., Lpz. 1887).