Augenschein
(juristisch), jede amtliche Sinneswahrnehmung des Richters. Die Deutsche Civilprozeßordnung rechnet denselben zu den Parteibeweismitteln (§. 336), gestattet jedoch (§. 135) dem Gericht auch von Amts wegen solchen einzunehmen, wenn ihm nach seiner Meinung das richtige Verständnis unbestrittener oder bewiesener Thatsachen ohne solche Einnahme mangelt. Der Augenschein erstreckt sich auf alle der Wahrnehmung der Sinne zugänglichen Gegenstände. Von seiten der Parteien erfolgt die Antretung des Beweises durch Bezeichnung des Gegenstandes und Angabe der zu beweisenden Thatsachen. In jedem Falle steht es im freien Ermessen des Gerichts, ob bei der Einnahme des Augenschein die Zuziehung von Sachverständigen anzuordnen sei. Sind mit der Einnahme des Augenschein bare Auslagen verbunden, so muß der Beweisführer bei der Stellung des Antrags einen hinreichenden Vorschuß zahlen (Gerichtskostengesetz vom §. 84). Ob eine prozessuale Vorzeigungspflicht der Parteien selbst besteht, ist nicht unbestritten.
Betreffs der Einnahme des Augenschein im Strafprozeß vgl. die Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung §§. 86, 185, 191, 193, 224, 248, welche namentlich über die Befugnis der Staatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und des Verteidigers, bei der Einnahme des Augenschein anwesend zu sein, beziehentlich für dieselbe Sachverständige in Vorschlag zu bringen, Bestimmung treffen. Über die Verpflichtung Dritter zur Gestattung der Einnahme des Augenschein gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.