Augenschein
(juristisch), jede amtliche Sinneswahrnehmung des
Richters. Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] rechnet denselben
zu den Parteibeweismitteln (§. 336), gestattet jedoch (§. 135) dem Gericht auch von
Amts wegen solchen einzunehmen, wenn
ihm nach seiner Meinung das richtige Verständnis unbestrittener oder bewiesener
Thatsachen ohne solche
Einnahme mangelt. Der Augenschein
erstreckt sich auf alle der Wahrnehmung der
Sinne zugänglichen
Gegenstände. Von seiten der Parteien
erfolgt die
Antretung des
Beweises durch Bezeichnung des Gegenstandes und Angabe der zu beweisenden
Thatsachen. In jedem Falle
steht es im freien Ermessen des Gerichts, ob bei der Einnahme des Augenschein
die Zuziehung von
Sachverständigen anzuordnen sei. Sind mit der Einnahme des Augenschein
bare
Auslagen verbunden, so muß der Beweisführer bei der
Stellung des
Antrags einen hinreichenden
Vorschuß zahlen (Gerichtskostengesetz vom §. 84). Ob eine prozessuale
Vorzeigungspflicht der Parteien selbst besteht, ist nicht unbestritten.
Betreffs der Einnahme des Augenschein
im
Strafprozeß vgl. die Vorschriften der
Deutschen Strafprozeßordnung §§. 86, 185, 191, 193,
224, 248, welche namentlich über die Befugnis der
Staatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und des Verteidigers, bei der Einnahme
des Augenschein
anwesend zu sein, beziehentlich für dieselbe Sachverständige in
Vorschlag zu bringen, Bestimmung
treffen.
Über die Verpflichtung Dritter zur Gestattung der Einnahme des Augenschein
gelten die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.