Auftrag.
Wenn jemand einem andern in dessen Angelegenheiten oder in den Angelegenheiten eines Dritten eine Dienstleistung
verspricht, ohne zu diesem andern in die Abhängigkeit eines Dienstverhältnisses oder auch nur in die
einer Dienstleistung für Lohn zu treten, so hat er von diesem einen Auftrag
übernommen. Der Staatsdiener, der
Kirchendiener oder
Gemeindebeamte stehen so wenig in einem Auftrag
sverhältnisse wie der gewerbliche
Gehilfe, der Dienstbote oder der Lohnarbeiter;
auch nicht der
Werkmeister,
denn er hat nicht eine bloße Dienstleistung übernommen, sondern ihr Resultat,
die Herstellung eines Werkes.
Wer aber einen Dienst aus Gefälligkeit leistet, oder wessen Dienste
[* 2] und
Stand so hoch geachtet werden, daß die Gegenleistung
nicht wie ein Lohn, sondern als ein Honorar erscheint, z. B. der Rechtsanwalt, der gilt vor
dem Gesetz als
Beauftragter. Die Dienste können bestehen in
Führung rechtlicher
Geschäfte, bei denen
der
Beauftragte für
Rechnung des Auftrag
gebers handelt. Handelt er auch im
Namen des Auftrag
gebers, so bedarf er einer
Vollmacht
(s. d.), wenn er
Veräußerungen vornehmen soll, welche Dritten gegenüber so gelten sollen, als wären sie von dem Auftrag
geber
vorgenommen, oder wenn er den Auftrag
geber verpflichten soll.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat eine andere
Terminologie; es spricht von einem Auftrag
nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von
Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art, von Dienstmiete oder
Vertrag über
Handlungen. Richtiger bezeichnet das Sächs. Gesetzb. §. 1295 den Auftrag
als einen
Vertrag, durch welchen
sich jemand einem andern verpflichtet, dessen Willen gemäß
Geschäfte unentgeltlich zu führen. Denn
Geschäfte können auch
wirtschaftliche, brauchen keine Rechtsgeschäfte zu sein. So kann der
Beauftragte die Überwachung des Geschäftspersonals,
der Dienstleute, die
Führung einer
Landwirtschaft während der
Abwesenheit des Geschäftsherrn übernehmen. Der Auftrag
kann auf
ein einzelnes
Geschäft, auf eine Reihe von
Geschäften, aus
Führung aller
Geschäfte einer
Person gehen.
Der
Beauftragte ist verpflichtet, das übernommene
Geschäft auszuführen, im Zweifel in
Person, also ohne sich einen
Stellvertreter
bestellen zu dürfen, es sei denn im Notfall oder nach eingeholter Genehmigung. Er hat die ihm erteilte Instruktion zu befolgen;
er darf von derselben nur abweichen, wenn Umstände vorliegen, welche die
Annahme begründen, die
Abweichung würde von dem
Auftrag
geber bei Kenntnis der Sachlage gebilligt werden.
Kann er
vor der
Abweichung die Entschließung des Auftrag
gebers einholen,
so muß er es thun.
Soweit die Instruktion nicht ausreicht, hat er so zu handeln, wie es die Natur des
Geschäfts fordert
oder dem mutmaßlichen Willen des Auftrag
gebers entspricht. Er hat über die Ausführung Rechenschaft abzulegen, dem Auftraggeber
alles herauszugeben, was infolge des Auftrag
an ihn gekommen ist, so daß ihm kein
Vorteil bleibt;
Gelder, die er im eigenen Nutzen
verwendet hat, muß er verzinsen. Für allen Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist,
hat er Ersatz zu leisten.
Umgekehrt hat ihm der Auftrag
geber seine Aufwendungen mit
Zinsen zu ersetzen, auf Verlangen im voraus
Vorschuß zu leisten,
ihn von den eingegangenen
Verbindlichkeiten durch deren eigene
Erfüllung zu befreien. Der Auftrag
geber kann den Auftrag zu jeder
Zeit widerrufen; ein Verzicht auf die Widerruflichkeit ist ungültig. Auch der
Beauftragte kann kündigen, doch ist er zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er zu einer Zeit kündigt, wo der Auftraggeber anderweit Fürsorge zu treffen nicht
im stände ist.
Der Tod auf einer von beiden Seiten hebt das Auftragsverhältnis auf, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist; doch soll ein begonnenes Geschäft, zumal wenn Gefahr im Verzüge ist, auch von den Erben des Beauftragten, zu Ende geführt werden. Wird der Konkurs über das Vermögen des Beauftragten eröffnet, so erlischt der Auftrag nach Code civil Art. 2003 und nach österr. Gesetz §. 1024; nach Preuß. Allg. Landr. 1,13, §. 197, wenn der Beauftragte Kaufmann ist. Ebenso erlischt nach Code civil der Auftrag, wenn der Konkurs über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird; nach österr. Gesetz sind alle Handlungen, welche der Beauftragte nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Gemeinschuldners unternimmt, ohne Rechtskraft. Nach Preuß. Allg. Landrecht soll der Beauftragte die Instruktion des Konkursverwalters einholen.
Für Auftrag, welche einem Kaufmann erteilt werden, gilt nach dem Handelsgesetzbuch Art. 323 die besondere Bestimmung, daß, wenn zwischen ihm und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder wenn sich der Kaufmann zur Ausführung solcher Auftrag erboten hat, er zur Antwort ohne Zögern verpflichtet ist, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrag gilt. Der Rechtsanwalt hat nach §.30 der Rechtsanwaltsordnung die Ablehnung eines Auftrag ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er den durch Verjährung entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, heißt Kommissionär (s. d.).
Im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird Auftrag auch in der Bedeutung von Auflage (s. d.) gebraucht.